Reglement für den Standardvertrag und für die Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf und zur Segmentierung

230414-Reglement-Standardvertrag.pdf

Reglement

Version: 14.04.2023

1. Zweck

Das vorliegende Reglement beschreibt die Mindestanforderungen für einen Milchkaufvertrag gemäss Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes im Sinne eines Standardvertrags mit den Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf sowie zur Segmentierung. Der Milchkaufvertrag regelt – im Lichte der in der Branchenorganisation Milch beschlossenen Systeme – die Rahmenbedingungen für die Milchlieferung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Erst- und Zweitmilchkauf. Die Milchkaufverträge für den Erst- und den Zweitmilchkauf und die geordnete Segmentierung des Schweizer Milchmarktes sind Instrumente gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Statuten der BO Milch.

2. Grundlagen

Grundlage und integrierender Bestandteil dieses Reglements bilden

  • die Vereinbarung zur Liefermenge und zur Segmentierung derselben (Anhang 1);
  • die Vereinbarung zum Preis der einzelnen Segmente (Anhang 2);
  • die Vereinbarung zur Ausgestaltung der Milchkaufverträge, welche von der Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI), Fromarte und den Schweizer Milchproduzenten (SMP) per 16. 12. 2015 in Kraft gesetzt wurde (Anhang 3);
  • Umsetzungsbestimmungen und Kontrollpunkte Segmentierung (Anhang 4);
  • Milchprodukte in den verschiedenen Segmenten (Anhang 5).      

3. Ziel

Die Milchkaufverträge für den Erst- und den Zweitmilchkauf dienen der Erhöhung der Rechts- und Vertragssicherheit der Marktakteure und ermöglichen eine weitgehende Transparenz. Kernelement ist die produktspezifische Bezahlung des Rohstoffes Milch in Abhängigkeit der am Verkaufspunkt realisierten Wertschöpfung.

Durch die geordnete Segmentierung soll ein gewichtiger Beitrag an den Zweck der BO Milch gemäss Artikel 2 Abs. 1 der Statuten gleistet werden. Die Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder aus der Schweizer Milchwirtschaft soll durch Erhalt und Förderung der Wertschöpfung und der Marktanteile in den in- und ausländischen Märkten gestärkt werden.

Insbesondere beabsichtigt die Segmentierung:

  • eine den unterschiedlichen Rahmenbedingungen je Marktsegment entsprechende Bezahlung des Rohstoffs Milch;
  • eine geordnete Verarbeitung und Vermarktung von Schweizer Milch, insbesondere der Überschussmilch;
  • die Reduktion des Preisdruckes auf wertschöpfungsstarke Marktsegmente;
  • die transparente Weitergabe der Marktentwicklungen und die Förderung eines marktorientierten Verhaltens über alle Akteure der Wertschöpfungskette hinweg bis auf die Stufe des einzelnen Milchproduzenten.

Die Modalitäten für die Verbindlichkeit in den prospektiven Vereinbarungen zum Milchkauf ermöglichen eine weitgehende Transparenz für alle Marktpartner.

4. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Reglements betrifft alle Milchproduzenten sowie alle Milchverarbeiter und Milchhandelsorganisationen, welche auf der ersten oder der zweiten Handelsstufe Milch verkaufen, zukaufen, weiterverkaufen und/oder verarbeiten.

5. Milchkaufverträge

5.1 Beim Kauf und Verkauf von Milch auf der ersten oder zweiten Handelsstufe ist ein schriftlicher Milchkaufvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschliessen. Es kann vereinbart werden, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer automatisch ein- oder mehrmals um ein Jahr verlängert.

5.2 Der Vertrag muss eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten und festlegen, an welchem Tag des auf die Milcheinlieferung folgenden Monats das Milchgeld spätestens zu bezahlen ist.

5.3 Der Vertrag kann nur schriftlich geändert und gekündigt werden. Der Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht. Für Streitigkeiten aus einem Vertrag vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz des Käufers.

6. Pflichten des Verkäufers

6.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer Milch in der vereinbarten Qualität und in den vereinbarten Mengen und Intervallen zu liefern.

6.2 Die gelieferte Milch teilt sich auf in die Segmente gemäss Ziffer 8.2 dieses Reglements. Die den Segmenten zugeteilten Mengen werden im Milchkaufvertrag gemäss Anhang 1 festgelegt. Die Lieferung der Milch im C-Segment ist freiwillig.

6.3 Die weiteren Pflichten des Verkäufers wie z.B. Erfüllungsort, Gefahrtragung, Haftung, Lieferterminen/Lieferintervallen etc. werden in einem firmen- und organisationsspezifischen Anhang zum Milchkaufvertrag separat geregelt.

6.4 Ab dem 1. Januar 2024 darf nur noch Schweizer Milch verkauft werden, welche den Anforderungen des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch (BNSM) entspricht. Dies beinhaltet auch Milch aus der Freizone Genf und dem Fürstentum Liechtenstein. Davon ausgenommen ist nur diejenige Milch, welche gemäss den Anforderungen für die «Übergangsfrist» in den Weisungen beschrieben ist und bei der auf der Datenbank Milch (DB Milch) als solche registriert ist.

7. Pflichten des Käufers

7.1 Der Käufer verpflichtet sich, die gesamte im Rahmen eines Vertrages gekaufte Milch zu übernehmen und dafür den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, sofern die Milch den vereinbarten Anforderungen entspricht und rechtzeitig bereitgestellt wird.

7.2 Die generelle Preisgestaltung richtet sich nach Ziffer 16 dieses Reglements sowie bezüglich der Qualitätsbezahlung nach der „Vereinbarung zur Ausgestaltung der Milchkaufverträge“, welche von der Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI), Fromarte und den Schweizer Milchproduzenten (SMP) per 16. 12. 2015 verabschiedet wurde. Der konkrete Kaufpreis resp. der effektiv für die einzelnen Segmente bezahlte Preis richtet sich nach der Preisvereinbarung gemäss Anhang 2.

7.3 Die weiteren Pflichten des Käufers betreffend Annahme und Kontrolle der Milch, Zahlungsfristen etc. werden in einem firmen- und organisationsspezifischen Anhang zum Milchkaufvertrag geregelt.

7.4 Ab dem 1. Januar 2024 darf nur noch Schweizer Milch eingekauft werden, welche den Anforderungen des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch (BNSM) entspricht. Dies beinhaltet auch Milch aus der Freizone Genf und dem Fürstentum Liechtenstein. Davon ausgenommen ist nur diejenige Milch, welche gemäss den Anforderungen für die «Übergangsfrist» in den Weisungen beschrieben ist und bei der auf der Datenbank Milch (DB Milch) als solche registriert ist.

8. Segmentierung über Milchkaufverträge

8.1. Die Segmentierung wird über die Milchkaufverträge umgesetzt.

8.2. Im Vertrag muss die Milchmenge je nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Segmente unterteilt werden:

 

Segment

Verwendung der Milch

A-Segment

Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt)

B-Segment

Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung resp. höherem   Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt)

C-Segment

Regulier- resp. Abräumprodukte ohne Beihilfe

Siehe Liste der «Milchprodukte in den verschiedenen Segmenten» in Anhang 5.

9. Vertragsmodalitäten und Segmentierung auf Stufe Milchverarbeiter

9.1 Die Milchverarbeiter kaufen ihre Milchmengen gemäss ihrem Produktportfolio als
A-, B- und C-Milch von ihren Milchlieferanten ein (Erst- und Zweitmilchkauf), wobei für C-Milch Punkt 9.4 zu beachten ist. Für den Zweitmilchkauf sind die Mengen gemäss Ziffer 9.3 prospektiv in Kilogramm zu vereinbaren und abzurechnen.

9.2 Mit den Milchlieferanten werden Jahresverträge über A-, B- und allfällige C-Milch-mengen abgeschlossen, welche eine saisonale Verteilung beinhalten können. Basis bilden die budgetierten Produktmengen. Quartalsweise können A-, B- und allfällige
C-Milchmengen aufgrund der effektiven Absatzentwicklungen so vereinbart werden, dass die eingekauften A-, B- und C-Mengen mit dem effektiven Produktportfolio über ein Kalenderjahr übereinstimmen.

9.3 Bis zum 20. des laufenden Monats sind die Konditionen für den Milchkauf des A- und B-Segments für den nächsten Monat für jedes Segment einzeln mitzuteilen. Für den Zweitmilchkauf müssen die Konditionen in Franken und Kilogramm, für den Erstmilchkauf in Franken und Kilogramm oder Prozent (pro Segment) bekanntgegeben werden. Für Über- und Unterlieferungen sind in jedem Fall konkrete Vereinbarungen zu treffen.

9.4 Die Freiwilligkeit der Lieferung von C-Milch durch den Milchlieferanten (Erstmilchkauf) / die Milchhandelsorganisation (Zweitmilchkauf) muss gewährleistet sein.

9.5 Die Kongruenz des effektiven Produktportfolios (Mengen) mit den effektiv eingekauften Segmentmengen muss über die Periode eines Kalenderjahres gegeben sein und wird kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt auf der Basis einer Milchfett- und Milchproteinbilanz (in Kilogramm). Die maximal tolerierte Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter B- und C-Milch beträgt je Segment maximal 5 % der entsprechenden Segmentmenge.

9.6 Mit der Milchgeldabrechnung werden für alle drei Segmente einzeln Menge und Preis ausgewiesen. Es dürfen keine Mischpreise bezahlt werden. Der in den einzelnen Segmenten ausbezahlte Milchpreis orientiert sich an den durch die Branchenorganisation Milch veröffentlichten Richtpreisen.

9.7 Es muss sichergestellt sein, dass jede PO/PMO auf Jahresbasis mindestens 60 % der Gesamtmenge im A-Segment hat. Ist dies nicht der Fall, so können sich die betroffenen Organisationen an den Vorstand der BO Milch wenden, welcher versucht eine gangbare Lösung zwischen den Handelsorganisationen zu ermitteln.

10. Vertragsmodalitäten und Segmentierung auf Stufe Milchhandelsorganisation

10.1 Die Milchhandelsorganisationen kaufen ihre Milchmengen gemäss ihrem Verkaufsportfolio als A-, B- und C-Milch von ihren Milchlieferanten ein, wobei für C-Milch Punkt 10.4 zu beachten ist.

10.2 Mit den einzelnen Milchlieferanten werden Jahresverträge über A-, B- und allfällige
C-Milchmengen abgeschlossen, welche eine saisonale Verteilung beinhalten können.

10.3 Bis zum 20. des laufenden Monats sind die Konditionen für den Milchkauf des A- und B-Segments für den nächsten Monat für jedes Segment einzeln mitzuteilen. Für den Zweitmilchkauf müssen die Konditionen in Franken und Kilogramm, für den Erstmilchkauf in Franken und Kilogramm oder Prozent (pro Segment) bekanntgegeben werden. Für Über- und Unterlieferungen sind in jedem Fall konkrete Vereinbarungen zu treffen.

10.4 Die Freiwilligkeit der Lieferung von C-Milch durch den Milchlieferanten muss gewährleistet sein.

10.5 Die Kongruenz der verkauften Milchmengen in den einzelnen Segmenten muss mit den eingekauften Segmentmengen über die Periode eines Kalenderjahres gegeben sein und wird kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt auf der Basis eines Milchmengenvergleichs. Die maximal tolerierte Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter
B- und C-Milch beträgt je Segment maximal 5 % der entsprechenden Segmentmenge.

10.6 Mit der Milchgeldabrechnung werden für alle drei Segmente einzeln Menge und Preis ausgewiesen. Der in den einzelnen Segmenten ausbezahlte Milchpreis orientiert sich an den durch die Branchenorganisation Milch veröffentlichten Richtpreisen.

11. Transparenz / Datenmeldungen

11.1 Zwischen den Vertragspartnern und innerhalb der Zulieferer eines Verarbeiters ist grundsätzlich die vollständige gegenseitige Transparenz zu gewährleisten. Das heisst:

  • Der Käufer gibt dem Verkäufer vollständige Transparenz über den Weiterverkauf und / oder die Verarbeitung der durch den Verkäufer gelieferten Milch in den einzelnen Segmenten gemäss Ziffer 8.2 dieses Reglements.
  • Weiter gibt der Käufer seinen verschiedenen Zulieferern die horizontale Transparenz über die Verwendung der insgesamt durch sie gelieferten Milch in den einzelnen Segmenten.
  • Der Verkäufer gibt dem Käufer Transparenz über die Zulieferer und die Segmentierung seiner Gesamtlieferungen an die verschiedenen Abnehmer (horizontale Transparenz).

11.2 Vertraulichkeit: Die gemäss dieser Ziffer offengelegten Daten gelten als vertrauliche Informationen. Eine Datenweitergabe ist nur mit der Zustimmung der Gegenpartei zulässig.

11.3 Ombudsstelle: Bei festgestellten Unregelmässigkeiten bei den Mengenangaben können die Marktakteure eine von der BO Milch bezeichnete Ombudsstelle anrufen. Die Informationen, welche der Ombudsstelle zugetragen werden, gelten als vertraulich.

11.4 Auf Stufe Milchverarbeitung wird die Kongruenz zwischen eingekauften A-, B- und C-Milchmengen und dem unternehmensspezifischen Produktportfolio mittels monatlicher Datenmeldungen sichergestellt. Dazu dienen die an die TSM Treuhand GmbH gemeldeten eingekauften und verkauften A-, B- und C-Milchmengen nach Verkäufer.

11.5 Auf Stufe Milchhandelsorganisationen wird die Kongruenz zwischen eingekauften und verkauften A-, B- und C-Milchmengen mittels monatlicher Datenmeldungen an die TSM Treuhand GmbH sichergestellt. Monatlich müssen sowohl die eingekauften wie auch die verkauften A-, B- und C-Milchmengen nach Käufer gemeldet werden.

11.6 Die TSM Treuhand GmbH leitet die aggregierten Mengenmeldungen monatlich an die BO Milch weiter.

11.7 Die TSM Treuhand GmbH orientiert nach Ablauf eines Kalenderjahres die Geschäftsstelle der BO Milch darüber, wenn einzelne Milchverarbeiter oder Milchhandelsorganisationen im Vergleich zu ihrem Produktportfolio resp. zu ihren verkauften Segmentmengen zu viel B- und/oder C-Milch eingekauft haben oder berechtigte Zweifel bezüglich Ungereimtheiten der Datenmeldungen bestehen.

12. Umsetzung

12.1 Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgesetzt werden.

12.2 Die «Umsetzungsbestimmungen und Kontrollpunkte zur Segmentierung» in Anhang 4 bilden die Grundlage für die Überprüfung, ob die reglementkonforme Umsetzung eingehalten wird.

12.3 Die Liste der «Milchprodukte in den verschiedenen Segmenten» gemäss Anhang 5 bildet eine verbindliche Grundlage für die Segmentierung.

13. Statuten und Reglemente

13.1 Auf den Abschluss eines schriftlichen Milchkaufvertrags kann verzichtet werden, wenn sich die Anforderungen nach Ziffern 5.1, 5.2 und 12.2 aus Statuten oder Reglementen einer Vertragspartei ergeben.

13.2 Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend der Ziffer 5.1 die minimale einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.

14. Kontrolle

14.1 Auf Stufe Milchverarbeiter werden alle Unternehmen überprüft, welche aufgrund der an die TSM Treuhand GmbH gelieferten Daten die verlangte Mengenkongruenz nicht erfüllen. Bei den übrigen Unternehmen werden systematisch ebenfalls Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle der Mengenkongruenz wird durch die BO Milch und/oder bei Bedarf im Auftrag der BO Milch durch ein unabhängiges Inspektorat durchgeführt. Die übrigen reglementarischen Bestimmungen werden durch die BO Milch geprüft.

14.2 Die BO Milch prüft systematisch, ob die vertraglichen Bestimmungen eingehalten werden.

15. Sanktionen

15.1 Das Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Reglements wird gestützt auf einen Vorstandsbeschluss gemäss Artikel 18 Absatz 1i der Statuten der BO Milch durch die Sanktionskommission sanktioniert.

15.2 Sanktionen

15.2.1 Stellt die Sanktionskommission Mängel in der Umsetzung dieses Reglements fest, wird die betroffene Partei schriftlich aufgefordert, die Mängel innerhalb von 30 Tagen zu beheben. Falls die Mängel durch die betroffene Partei verschuldet sind, wird auch bei Behebung innert den 30 Tagen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 2000.– erhoben.

15.2.2 Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben werden, wird dies von der Sanktionskommission der BO Milch festgehalten und erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung angesetzt. Zudem kann zur Bearbeitungsgebühr hinzu ein Betrag von maximal Fr. 10'000.− sanktioniert werden.

15.2.3 Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann die Sanktionskommission eine Busse aussprechen, welche sich an der betroffenen Milchmenge orientiert. Zu viel (Milchverarbeiter/Milchhandelsorganisation) eingekaufte bzw. zu wenig verkaufte (Milchhandelsorganisation) B- und C-Milch wird im Maximum mit der Differenz zum A-Preis plus ein Betrag von 10 Rp. je kg Milch sanktioniert.

15.2.4 Weitere Sanktionsmassnahmen gemäss den Statuten bleiben vorbehalten. Die Kommission entscheidet, ob nach Punkt 15.2.1. und 15.2.2. sanktionierte Akteure dem Vorstand bekannt gegeben werden. Sanktionierte Akteure nach Punkt 15.2.3. werden dem Vorstand bekannt gegeben.

15.2.5 Die unter Ziffer 15.2 eingezogenen Bearbeitungsgebühren und Beträge werden für die Mitfinanzierung der Kontrollen Segmentierung verwendet.

15.3 Sanktionskommission

Die Sanktionen werden von einer Sanktionskommission verfügt und die Mitglieder der Kommission dürfen keinen weiteren Organen der BO Milch angehören. Die Sanktionskommission, welche vom Vorstand personell eingesetzt wird, setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitz durch eine unabhängige Person
  • Zwei Personen von der IG Produktion nominiert
  • Zwei Personen von der IG Verarbeitung/Handel nominiert
  • Der Geschäftsführer der BO Milch kann von der Kommission mit beratender Stimme beigezogen werden

16. Richtpreise

16.1 Für die einzelnen Segmente veröffentlicht die BO Milch regelmässig Richtpreise.

16.2 Diese Richtpreise verstehen sich jeweils franko Rampe des Verarbeiters (exkl. MWST) für Milch mit 4.0 % Fett und 3.3 % Protein gemäss den Anforderungen von Ziffer 8 ohne Zuschläge/Abzüge.

16.3 Die Richtpreise bilden eine Leitschnur für die Preisfestsetzung unter den Parteien.

16.4 Der Richtpreis für A-Milch wird periodisch festgelegt. Der Vorstand entscheidet über die anzuwendende Preisfindungsgrundlage.

16.5 Der Richtpreis für B-Milch basiert auf dem Rohstoffwert eines Kilogramms Milch bei der Verwertung zu Magermilchpulver für den Export und Butter für den lnlandmarkt. Der Richtpreis für B-Milch wird monatlich von der Geschäftsstelle der BO Milch berechnet und publiziert.

16.6 Der Richtpreis für C-Milch basiert auf dem Rohstoffwert eines Kilogramms Milch bei einer Verwertung zu Magermilchpulver und Butter für den Export. Der Richtpreis für
C-Milch wird monatlich von der Geschäftsstelle der BO Milch berechnet und publiziert.

16.7 Die publizierten Preise sind Richtpreise gemäss Artikel 8b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) und dienen als Preisorientierungsgrössen.

17. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement gibt die gesamten Vereinbarungen in Bezug auf seinen Gegenstand wieder.

18. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2017 in Kraft.

19. Allgemeinverbindlichkeit

Die Branchenorganisation Milch stellt dem Bundesrat ein Gesuch um Allgemeinverbindlichkeit nach Artikel 37 Landwirtschaftsgesetz für das vorliegende «Reglement für den Standardvertrag und für die Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf und zur Segmentierung».

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