Segmentierung
Im Jahr 2021 wurden 83,5 % der Milch im A-Segment bei den Produzenten eingekauft. Der Rest von 16,5 % ist im B-Segment eingekauft worden. Damit hat sich der Anteil an A-Milch gegenüber der B-Milch im Vergleich zum Vorjahr erstmals zugunsten der A-Milch verschoben. Dieser Trend zu mehr Verkäufen im A-Segment war bereits in der zweiten Jahreshälfte 2020 zu beobachten und dürfte mit der guten Nachfrage der Milchverarbeiter nach dem Rohstoff Milch zusammenhängen. Diese gute Nachfrage ist teilweise auf die veränderten Konsumgewohnheiten während der Corona-Pandemie in einem ohnehin schon gesunden Markt zurückzuführen.
Die B-Milchanteile lagen im Berichtsjahr nie höher als 18,2 %, was bereits fast dem Durchschnittswert des Vorjahres entspricht. Insgesamt haben die Verarbeiter 2021 rund 53'000 t im Vorjahr im B-Segment verarbeitete Milch wieder im A-Segment verarbeiten können und entsprechend höhere Preise bezahlt. Bei einem angenommenen Preisunterschied von 17,5 Rp./kg Milch zwischen dem A- und dem B-Segment entspricht diese Verschiebung einem Wert von 9,3 Mio. Franken zusätzliche Wertschöpfung für die Milchproduzenten.
2021 wurde wie bereits in den beiden Vorjahren keine C-Milch eingekauft.
Die Segmente enthalten gemäss Reglement folgende Produktgruppen:
A-Segment |
- Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) |
B-Segment |
- Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung resp. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt) mit Ausnahme von verkäster Industriemilch für den Export |
C-Segment |
- Regulier- resp. Abräumprodukte ohne Beihilfe |
Zahlen 2021:
Monat |
A-Milch |
B-Milch |
||
|
t |
% |
t |
% |
Januar |
239'207 |
83.4 |
47'663 |
16.6 |
Februar |
223'810 |
82.1 |
48'650 |
17.9 |
März |
255'566 |
81.8 |
56'839 |
18.2 |
April |
260'928 |
82.4 |
55'627 |
17.6 |
Mai |
267'173 |
82.1 |
58'185 |
17.9 |
Juni |
233'577 |
83.1 |
47'401 |
16.9 |
Juli |
217'011 |
83.8 |
42'082 |
16.2 |
August |
213'863 |
85.5 |
36'243 |
14.5 |
September |
212'302 |
85.9 |
34'709 |
14.1 |
Oktober |
228'973 |
85.4 |
39'119 |
14.6 |
November |
214'180 |
83.8 |
41'287 |
16.2 |
Dezember |
227'898 |
84.0 |
43'529 |
16.0 |
Total |
2'794'488 |
83.5 |
551'334 |
16.5 |
Kontrollen durch die TSM Treuhand GmbH
Die TSM Treuhand GmbH kontrolliert die Umsetzung der Segmentierung im Auftrag der BO Milch. Wegen der Allgemeinverbindlichkeit werden alle Marktteilnehmer unabhängig ihrer Mitgliedschaft bei der BO Milch kontrolliert. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der BO Milch jeweils im Mai für das Vorjahr gemeldet. Die vorliegenden Ausführungen beziehen sich also auf 2020.
Für die Segmentierung waren im Jahr 2020 insgesamt 568 Erst- und Zweitmilchkäufer meldepflichtig. Diese melden ihre eingekauften, verkauften und verarbeiteten Milchmengen nach Segmenten monatlich der TSM Treuhand GmbH. Sie überprüft die Daten am Ende des Jahres auf ihre Kongruenz. Damit wird sichergestellt, dass die Milchmengen der eingekauften und verkauften Segmente übereinstimmen. Je Segment wird jeweils eine Abweichung der Mengenkongruenz zwischen eingekaufter und weiterverkaufter, respektive verarbeiteter Milch von 5 % toleriert. Milchverarbeiter müssen für die eingekauften Milchmengen im B- und C-Segment entsprechende Export- oder – im Falle von Verkäufen im Inland – Verarbeitungspapiere vorlegen. Im Jahr 2020 haben 21 Betriebe B- bzw. C-Milch verarbeitet. Im Vorjahr waren es 22 Betriebe.
Für die Kontrolle der Kongruenz gilt die Periode eines Kalenderjahres. Die Prüfung der Mengenkongruenz für einen Milchhändler ergab 2020 in einem Fall einen Mangel. In fünf Fällen haben kleinere Molkereien oder Käsereien nicht für alle von ihnen verarbeitete B-Milch genügend Nachweise für entsprechende Exporte beziehungsweise Inlandbelege vorweisen können. Die Geschäftsstelle hat im Lauf des Sommers 2021 alle Fälle abgeklärt und abgeschlossen. Teilweise wurden Nachzahlungen angeordnet, teilweise konnten die Verarbeiter Belege nachreichen und teilweise konnten gleichwertige und von der TSM überprüfte Bestätigungen über eine reglementskonforme Verwendung der B-Milch vorgelegt werden. Es mussten deshalb keine Fälle von der Sanktionskommission beurteilt werden.
Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit
Für die Regelung zur Segmentierung und zu den Richtpreisen gilt die Allgemeinverbindlichkeit des Bundesrates. nach Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes. Diese Allgemeinverbindlichkeit galt für vier Jahre bis Ende 2021. Das im Sommer gestellte Gesuch für eine Erneuerung der Allgemeinverbindlichkeit um weitere vier Jahre hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 gutgeheissen.