Der Grüne Teppich  -  Branchenstandard für Nachhaltige Schweizer Milch

Die Branchenorganisation Milch bekennt sich seit 2024 dazu, dass ausschliesslich Milch produziert, gesammelt, verarbeitet und verkauft wird, die die Anforderungen des Grünen Teppichs erfüllt.
Dieser Standard definiert die Mehrwerte der Schweizer Milch.

Der Grüne Teppich für Milchproduzenten

Die Produzenten müssen gemäss Reglement und Weisungen 10 Grundanforderungen sowie 2 Zusatzanforderungen erfüllen, damit ihre Milch den Standard erfüllt. Die Kontrolle der Anforderungen erfolgt durch unabhängige Kontrollstellen, die ebenfalls für die staatlichen Kontrollen zuständig sind. Ein Zuschlag von 3 Rappen wird für Molkereimilch im A-Segment ausbezahlt, die den Standard erfüllt.

Seit 2024 bekennt sich die Branchenorganisation Milch dazu, dass ausschliesslich Milch und Rahm produziert, gesammelt, verarbeitet und verkauft werden, die die Anforderungen des Grünen Teppichs erfüllen oder die als «Übergangsfrist» angemeldet sind. Die Übergangsfrist ist nur in Ausnahmefälle möglich und bis zum 31. Dezember 2028 befristet.

Grüner Teppich für Milchproduzenten mit besonderen betrieblichen Voraussetzungen

Milchproduktionsbetriebe, die Schwierigkeiten haben, sich an einem der Tierwohlprogramme des Bundes (BTS, RAUS oder Weidebeitrag) und somit am Grünen Teppich zu beteiligen, haben die Möglichkeit, zwischen drei Kompensationen zu wählen. Die anderen 9 Grundanforderungen und 2 Zusatzanforderungen müssen nach wie vor erfüllt sein.

  • Die Kompensationen «Basis-Gesundheitsprogramm Rindvieh», «Sömmerung» und «8 Aren Wiesenfläche pro Kuh zur Frischverfütterung» stehen zur Auswahl (mit Nachhaltigkeitszuschlag).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Betrieb für eine «Übergangsfrist» registrieren, die bis zum 31. Dezember 2028 befristet ist (ohne Nachhaltigkeitszuschlag).
Der Grüne Teppich für Verarbeiter

Der Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch wurde am 1. September 2019 eingeführt. Seit Januar 2024 ist er gemäss einem Branchenentscheid flächendeckend verbindlich. Dieser Standard definiert die Mehrwerte der Schweizer Milch. Die Zertifizierung der Verarbeitungsunternehmen erfolgt durch unabhängige Stellen. Die Audits finden alle zwei Jahre vor Ort statt. Die Verarbeiter müssen nachweisen, dass sie sämtliche Anforderungen des Standards erfüllen, ebenso wie ihre Lieferanten.


Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch in Käsereien und im Käsehandel

  • Der Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch ist gleichbedeutend mit dem "Grünen Teppich"
  • «swissmilk green» ist eine geschützte Kennzeichnung im Besitz der BO Milch. Sie basiert auf dem Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch. Milch, die nach den Anforderungen des Branchenstandards produziert und verarbeitet wird, darf, muss aber nicht, mit «swissmilk green» ausgezeichnet werden.

 

Häufig gestellte Fragen

FAQ_BNSM-Kaesereien.pdf



Milchgeldabrechnung von Käsereien
Nicht verkäste, in den Molkereikanal verkaufte Milch

Die Audits zum Grünen Teppich in Käsereien und Molkereien zeigen, dass bei der Gestaltung der Abrechnungen für nachhaltige Milch, die in den Molkereimilchkanal fliesst (nachhaltige, nicht verkäste Milch), Unklarheiten auftreten. Mithilfe dieses Merkblatts werden sie ausgeräumt.

 

Merkblatt "Milchgeldabrechung Käsereien"

Milchgeldabrechnung-Kaesereien.pdf


Ausstellungen und Forschung

Ausstellungen

Plattformen (BEA Expo, Olma, Expo Bulle, Vianco-Arena etc.) dürfen ihre Milch abliefern, ohne die BNSM-Anforderungen erfüllen zu müssen, falls:

  • die Plattform als Milchproduzent gilt, ihre Milch an einen Erstmilchkäufer verkauft;
  • ihre Kühe normalerweise nicht länger als 14 Tage am Stück in der Plattform eingestallt sind;
  • die Plattform bei der BO Milch ein Gesuch für eine Sonderregelung eingereicht hat, das bewilligt wurde.

Die für eine Sonderregelung zugelassenen Plattformen sind unten aufgeführt.
Für diese Milch wird der Nachhaltigkeitszuschlag gemäss BNSM-Reglement, Anhang 5, ausbezahlt.

Form-Gesuch-Ausstellung.pdf

Anerkannte Plattformen

  • BEA Expo, Mingerstrasse 6, 3014 Bern
  • EXPO Bulle, Espace Gruyère, Route de Vevey 136, 1630 Bulle
  • OLMA, Splügenstrasse 12, 9008 St. Gallen
  • Stierenmarktareal, 6300 Zug
  • Vianco-Arena, 5505 Brunegg
  • Vianco Chommle, 6222 Gunzwil


Forschung

Institutionen, die gezielte, wissenschaftliche Versuche im Bereich der Milchproduktion durchführen und gleichzeitig Milch produzieren, dürfen ihre Milch abliefern, obwohl eine oder mehrere BNSM-Anforderungen wegen der Versuchstätigkeit nicht erfüllt werden kann.

Bedingungen:

  • Die Institution stellt einen Antrag an die BO Milch, der durch die Geschäftsstelle beurteilt und bewilligt wird, sofern das Tierwohl demjenigen des BNSM entspricht;
  • der Versuch ist von einer staatlichen Stelle bewilligt (Bewilligung für Versuchstierhaltung des kantonalen Veterinäramts).

 

Die für eine Sonderregelung zugelassenen Forschungsinstitutionen werden auf der Website der BO Milch publiziert. Für diese Milch wird der Nachhaltigkeitszuschlag gemäss BNSM-Reglement, Anhang 5, ausbezahlt.

Form-Gesuch-Forschung.pdf

Anerkannte Forschungsinstitutionen

  • AgroVet-Strickhof, 8315 Lindau

Reglemente und Weisungen
Reglement Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch

230414_Reglement_BNSM_V3.pdf


Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch - Weisungen und Sanktionen Produktion

231117_Weisungen_Produktion_2.pdf


Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch - Weisungen und Sanktionen Erst- und zweitmilchkäufer

250101_Weisungen_Erstmilchkauf_2.pdf


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