- Reglement Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
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Reglement Branchenstandard
Nachhaltige Schweizer Milch1. Generelles
1.1 Ziel und Zweck
Der Branchenstandard für nachhaltige Schweizer Milch bezweckt:
— Eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Produktion und Verarbeitung von Schweizer Milch.
— Eine vorteilhafte Positionierung von Schweizer Milchprodukten bei Konsumentinnen und Konsumenten.
— Einen monetären Mehrwert entlang der gesamten Wertschöpfungskette bis zum einzelnen Milchproduzenten.
1.2 Trägerschaft
Die Branchenorganisation Milch ist Träger des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch, kurz BNSM. Im Verein sind die wichtigsten milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen der Schweiz zusammengeschlossen: ip-lait.ch
1.3 Geltungsbereich
Die BNSM-Milch muss vollständig in der Schweiz erzeugt und verarbeitet worden sein. Das Gebiet der Schweiz definiert sich dabei gemäss Art. 48 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben MSchG und Art. 2 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel HasLV.
1.4 Mitgeltende Unterlagen und Dokumente
Weitere Unterlagen der BO Milch und Zuständigkeit für BNSM:
— Statuten (Delegiertenversammlung)
— Organisationsreglement (Delegiertenversammlung)
— Sanktionsreglement (Vorstand)
— Weisung Nachweise und Umsetzung der Anforderungen BNSM (Vorstand)
— Weitere Weisungen (Vorstand)
— Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen (Geschäftsstelle)
— Liste beauftragter Kontrollstellen erste Produktionsstufe (Geschäftsstelle)
Die Unterlagen sind unter ip-lait.ch abrufbar.
Die Anhänge 1 bis 5 sind integraler Bestandteil dieses Reglements.
1.5 Anwendung der Kennzeichnung
Milchprodukte und verarbeitete Produkte mit Milchbestandteilen können mit der Kennzeichnung der Trägerschaft BNSM ausgezeichnet werden, sofern die Anforderungen gemäss diesem Reglement und gemäss den Bestimmungen des Markenreglements eingehalten sind. Zur Anwendung der Kennzeichnung BNSM ist jedes Unternehmen berechtigt, welches milchhaltige Lebensmittel schweizerischer Herkunft verkauft oder verarbeitet. Das Unternehmen muss sicherstellen können, dass es die Anforderungen gemäss Kapitel 3 umsetzt und einhält und dass für die von ihm verarbeitete Milch die allgemeinverbindlich erklärten Marketingabgaben eingezahlt werden.
1.6 Qualitätssicherung
Die BO Milch unterhält ein System zur Koordination und Weiterentwicklung von BNSM (Qualitätssicherung).
1.7 Organe
Die BO Milch als Trägerin von BNSM verfügt über folgende Organe und Stellen:
— Delegiertenversammlung
— Vorstand
— Sanktionskommission
— Begleitgruppen
— Geschäftsstelle
Die Funktionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind im Organisationsreglement der BO Milch festgelegt.
2. Definitionen und Begriffe
Definitionen, Begriffe und Abkürzungen gemäss Anhang 1 des vorliegenden Reglements und gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
3. Anforderungen
3.1 Grundsatz
Die gesetzlichen Anforderungen sind, unabhängig von BNSM, in Selbstkontrolle zu erfüllen. Ihre Überprüfung obliegt den staatlichen Organen.
3.2 Anforderungen Produktion
Für BNSM gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3.
3.3 Anforderungen Erstmilchkauf und Verarbeitung
Für BNSM gelten die Anforderungen gemäss den Anhängen 4 und 5. Warenfluss und erforderliche Nachweise gemäss Anhang 2.
4. Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen
4.1 Stufe Milchproduktion
4.1.1 Grundsätze
Die Einhaltung der Anforderungen BNSM wird soweit wie möglich im Rahmen der Programme des Bundes, über vorhandene Daten und im Rahmen von Selbstkontrollen überprüft und gemäss Ziffer 6 sanktioniert.
Ab 1. Juli 2020 wird die Einhaltung der Anforderungen BNSM zusätzlich über von der BO Milch beauftragte landwirtschaftliche Kontrollstellen, die auch die Programme des Bundes kontrollieren, überprüft.
Ohne Teilnahme an den Programmen des Bundes (ÖLN, BTS und RAUS) kann der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen auch von einzelnen Milchproduzenten direkt erbracht werden. Sie haben dazu alle vier Jahre einen Bericht einer Kontrollstelle vorzulegen, die auch die Programme des Bundes prüft.
Die Daten und das Ergebnis der Kontrollen werden in der DB Milchregistriert. Darauf haben der Erstmilchkäufer oder eine von ihm beauftragte Stelle Zugriff, sofern der Milchproduzent die Daten explizit freigegeben hat. Die Daten sind ausschliesslich für den Zweck von BNSM zu verwenden. Widerruft der Milchproduzent den Zugriff auf seine auf DB Milch gesammelten Daten, kommt Ziffer 6 des Reglements zur Anwendung.
4.1.2 Kontrolldaten
Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen auf der Stufe der Produktion von Milch wird über die DB Milch erbracht. Die erforderlichen Nachweise sind in der Weisung des Vorstandes der BO Milch «Nachweise und Umsetzung der Anforderungen» aufgeführt.
4.1.3 Kontrollkosten
Die Kontrollkosten trägt der Kontrollierte.
4.2 Stufe Erstmilchkauf und Verarbeitung
4.2.1 Grundsätze
Der Erstmilchkäufer oder die beauftragte Stelle prüfen, ob der Milchlieferant die Anforderungen einhält. Der Erstmilchkäufer führt Abklärungen bei Nichterfüllung der Anforderungen durch und wirkt bei der Kommunikation mit. Während der ersten vier Jahre nach Einführung des BNMS ist das Vornehmen einer Massenbilanz zulässig. Das heisst, er verkauft nachweislich nur so viel BNSM-Milch, wie er bei seinen Produzenten einkauft.
Die Verarbeiter beziehen die Milch als Erstmilchkäufer oder von Erstmilchkäufern, die im Prozess mitwirken. Die Milchkäufer aller Stufen bezahlen den Zuschlag für BNSM (Anhang 5). Für Milch von Betrieben, die die BNSM-Anforderungen nicht erfüllen, ist kein Zuschlag zu zahlen.
Die Rückverfolgbarkeit von Milch und Halbfabrikaten ist durch die Qualitätssicherungssysteme über alle Stufen lückenlos zu gewährleisten.
4.2.2 Zertifizierung
Erstmilchkäufer und Verarbeiter von BNSM-Milch lassen sich zertifizieren. Sie beaufragen dafür eine von der BO Milch anerkannte Zertifizerungsstelle. Die BO Milch publiziert eine Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen.
Gegenstand der Zertifizierung ist der Nachweis, dass die Anforderungen auf Stufe des Erstmilchkaufs und der Verarbeitung sowie die Massenbilanz erfüllt sind. Erstmilchkäufer und Verarbeiter haben dazu Folgendes vorzukehren und die entsprechenden Nachweise zu erbringen:
a) Solange die Massenbilanz gilt (während der ersten vier Jahre nach Einführung des BNMS), ist sicherzustellen, dass die äquivalente Menge Milch, welche als BNSM gehandelt, verarbeitet oder vermarktet wird, nach den Richtlinien BNSM produziert worden ist.
b) Wird die Milch über mehrere Stufen gehandelt, müssen die Anforderungen über alle Stufen eingehalten werden.
c) Der Zertifizierungsstelle ist Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung von BNSM erforderlich ist.
d) Der Zertifizierungsstelle sind jederzeit die verlangten Auskünfte zu erteilen, die relevanten Belege lückenlos vorzulegen und Einsicht in relevante Datenbanken zu geben.
4.2.3 Gültigkeitsdauer des Zertifikates
Das Zertifikat wird aufgrund des Zertifizierungsaudits grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt. Die Zertifizierungsstellen können während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats Zwischenkontrollen durchführen.
4.2.4 Zertifikat und Benutzungsberechtigung
Dass die Verarbeiter ihre Anforderungen erfüllen, lassen sie mittels Zertifizierungsstelle verifizieren. Die Zertifizierungsstelle übermittelt das aktuelle Zertifikat an die Geschäfsstelle der BO Milch. Die Geschäftsstelle stellt aufgrund des Zertifikates die Berechtigung zur Kennzeichnung aus.
4.2.5 Zertifizierungskosten
Die Kosten für Kontrolle und Zertifizierung trägt der Auditierte.
5. Kennzeichnung
Die unter Ziffer 1.4 erwähnte Kennzeichnung gehört der BO Milch. Die Regelung der Art und der Grundsätze der Kennzeichnung BNSM liegt in der Kompetenz des Vorstandes der BO Milch.
6. Sanktionen
Der Vorstand erlässt ein Sanktionsreglement, das durch die Sanktionskommission der BO Milch angewendet wird. Nur wenn ein Zertifikat ausgestellt wird, dürfen Milch und Milchprodukte mit BNSM gekennzeichnet werden. Die BO Milch kann Kontrollen und Verifizierungen veranlassen. Bei Verstössen kann die BO Milch dem Verarbeiter die Kennzeichnungsberechtigung entziehen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Gerichtsstand
Im Falle von Streitigkeiten aufgrund dieses Reglements gilt der Gerichtsstand Bern.
7.2 Reglementsanpassungen
Die Geschäftsstelle der BO Milch informiert über Reglementsanpassungen durch die Delegiertenversammlung. Die Anwender und Betroffenen sind verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den neu geltenden Anforderungen zu genügen.
7.3 Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung der BO Milch am 11. Mai 2020 genehmigt und tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Bern, 11. Mai 2020
Der Präsident: Der Geschäftsführer:
Peter Hegglin Stefan Kohler
Anhang 1: Begriffe und Abkürzungen
Begriff
Anerkannte QS-Programme Tierhaltung
QS-Programme (QM-Schweizer Fleisch, IP-Suisse, Bio-Suisse-Knospe) sind Qualitätssicherungssysteme, die von privaten Organisationen geführt werden. Sind die Anforderungen BNSM auf der Stufe der Milchproduktion in den Programmen für die Tierhaltung enthalten und werden diese kontrolliert, können sie für BNSM-Milch und -Milchprodukte als Grundlage anerkannt werden.
Halbfabrikate
(gemäss Art. 2,
Bst. j LGV)
Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren Konsum bestimmt sind und zu Lebensmitteln verarbeitet werden sollen.
Lebensmittel
Nahrungs- und Genussmittel im Sinne von Art 3 LMG exkl. Tabak und anderen Raucherwaren
Massenbilanz
Auch Mengenbilanz oder Aequivalenzprinzip genannt. Die Massenbilanz, welche die Erstmilchkäufer und die Verarbeiter führen, garantiert, dass bei jedem BNSM-Produkt ensprechend mit den BNSM-Anforderungen produzierte Milch gekauft wurde. Die Warenflüsse werden nicht getrennt.
Das Pendant ist das der getrennte Warenfluss (Trennmodell), bei dem 100 Prozent des entsprechenden Rohstoffs im Produkt enthalten sein muss.
Erläuterndes Beispiel: www.youtube.com/watch?v=j0ywKaTC_LA
Produktionskette
Der ganze Weg eines Produktes, vom Rohstoff über die Verarbeitung bis hin zum Endprodukt.
Produktionsstufen:
— erste
— zweite
— weitere
Produktion im Sinne der Urproduktion von Milch
Verarbeitung und Fertigung (z.B. Konsummilch, Käse, Rahm)
Herstellung von Lebensmitteln mit Milchproduktekomponenten
Qualitätsmanagementsystem
Regelungen in einer Organisation, die geeignet sind, die Qualität von Produkten (und Dienstleistungen) sicherzustellen.
Zutaten
(Art. 3 LMG)
Zutaten sind Lebensmittel, die andern Lebensmitteln zugesetzt werden oder aus denen ein Lebensmittel zusammengesetzt ist sowie Zusatzstoffe.
Abkürzungen
AGIS
Das agrarpolitische Informationssystem AGIS ist ein zentrales Instrument für die Oberkontrolle im Bereich der Direktzahlungen, dient der Schaffung von Transparenz bezüglich der entrichteten Direktzahlungen und der Evaluation und Weiterentwicklung der Agrarpolitik. Es funktioniert zusätzlich als Drehscheibe für eine koordinierte und harmonisierte Benutzung der administrativen Daten zu den landwirtschaftlichen Betrieben primär auf Bundesebene.
BLW
Bundesamt für Landwirtschaft
BNSM
Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
BO Milch
Branchenorganisation Milch
BTS
Frewilliges Programm des Bundes für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss Art. 72ff der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13)
DB Milch
dbmilch.ch enthält Daten über die Milchproduktion und die Milchprüfung in der Schweiz. Betreiber der Datenbank ist die TSM Treuhand GmbH. Gemeinsam mit den meldepflichtigen Milchverwertern und Produzenten sorgt sie für die termingerechte und vollständige Datenerfassung.
DZV
Direktzahlungsverordnung (SR 910.13)
MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(SR 232.11)ÖLN
Freiwilliges Programm des Bundes Ökologischer Leistungsnachweis gemäss Anhang 1 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).
RAUS
Freiwilliges Programm des Bundes für regelmässigen Auslauf ins Freie gemäss Artikel 72ff der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).
TAMV
Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)
TSM
TSM Treuhand GmbH
tsmtreuhand.ch
Anhang 2: Warenflussschema und Nachweise
Aus der nachstehenden Grafik sind der Warenfluss bei Milch und Milchprodukten sowie die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen ersichtlich.
Legende
- dünne Linien und Kästchen: Milch oder Produkt ist nicht zertifiziert
- fette Linien und Kästchen: Milch oder Produkt ist zertifiziert
Nachweis Milchproduzent über die Einhaltung der Anforderungen über die DB Milch
Nachweis BNSM für Halbfabrikate direkt an die Verarbeitung erbracht (Anforderungen Stufe Verarbeitung)
Zertifikat BNSM
Die Details sind in der Weisung des Vorstandes «Nachweise und Umsetzung der Anforderungen BNSM» ersichtlich.
Anhang 3: Anforderungen an die Milchproduktion
Sämtliche Grundanforderungen sind zu erfüllen. Die Kriterien sind:
Grundanforderung
Basis
Präzisierungen und
AusnahmeregelungenBiodiversität mit ÖLN
Teilnahme am ÖLN-Programm oder gleichwertige Regelung
Direktzahlungsverordnung (DZV), insbesondere Anhang 1 (u.a. mindestens 7% der LN mit Biodiversität und 3,5% der LN bei Spezialkulturen; Art. 14 der DZV)
RAUS oder BTS
Mit Kompensationsmöglich-keiten und Ausnahme für Betriebe ohne BTS-Stall, die aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht am RAUS-Programm teilnehmen können.
Direktzahlungsverordnung (DZV)
Nachhaltige Futtermittel
Nur Sojaschrot respektive Soja mit Nachhaltigkeitsstandard
Vom Soja-Netzwerk Schweiz anerkannte Standards
Gilt für das Milchvieh
Kein Palmfett und Palmöl als Einzelfuttermittel und als Komponente von Mischfuttermitteln.
Definition wie im Reglement QM-Schweizer Fleisch, seit 1.1.2019 gültig.
Ausnahme Verwendung von kleinen Mengen für das Coating von Futteradditiven sowie Nebenprodukte aus der Nahrungsmittelindustrie, welche Palmfett oder Palmöl enthalten.
Optimierung des Antibiotikaverbrauchs
Kein Einsatz von Antibiotika aufgeführter Wirkstoffgruppen, die nicht auf Vorrat abgegeben werden dürfen:
a) Cephalosporine 3. und 4. Generation;
b) Makrolide;
c) Fluorochinolone.
Ausnahme bei Anweisung des Tierarztes
Tierarzneimittelverordnung (TAMV), Anhang 5
Kälberschutz
Mindesthaltedauer Kälber auf Geburtsbetrieb 21 Tage
Branchenregelung der Proviande (Fachinformation der Proviande) in aktueller Fassung
Kalb geht auf Mutter- oder
AmmenkuhbetriebVermeidung der Schlachtung trächtiger Kühe
Einhaltung der Fach-
EmpfehlungFachinformation der Proviande zur Vermeidung des Schlachtens von trächtigen Tieren der Rindviehgattung in aktueller Fassung.
Tierschutz an Ausstellungen
Einhaltung der ASR-Richt-
linien an nationalen AusstellungenAusstellungsreglement der ASR in aktueller Fassung.
Mindestens zweimal täglich melken, maximales Intervall 14 Stunden während der Laktationszeit
Tierschutzverordnung (TSshV) Artikel 157: Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
Bei Ausstellungen nachzu-
weisen.Namen Kühe
Jede Kuh hat in der TVD einen Namen.
Zusätzlich müssen zwei Kriterien (Auswahl) der Zusatzanforderungen erfüllt werden:
Zusatzanforderung
Basis
Präzisierungen und
AusnahmeregelungenRAUS und BTS erfüllt
Direktzahlungsverordnung (DZV) Artikel 72 bis 76
Lebetagleistung
Talgebiet: Mehr als 8 kg als Durchschnitt über die ganze Herde.
Berggebiet: Mehr als 6 kg als Durchschnitt über die ganze Herde.
Lebetagleistung:
(Produzierte Milchmenge * Nutzungsdauer)/(Anzahl Milchkuh-GVE * Durchschnittsalter Milchkuh * 365)
Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika bei Milch-
kühen (z.B. Trockenstellen,
Gebährmuttervorfall, Mortellaro)Im Krankheitsfall Anwendung komplementärmedizinischer Methoden wie Homöopathie
oder PythotherapieSoziale Absicherung
Dokumentierte Entlöhnung
FamilienarbeitskräfteAnerkannter Lehrbetrieb
Weiterbildung des Betriebspersonals (mindestens ein
halber Tag pro Jahr)Schule auf dem Bauernhof (mindestens 1 Mal pro Jahr)
Mitgeltende Unterlagen in jeweils aktuellster Fassung:
— Branchenlösung der Proviande für Tränkekälber proviande.ch
— Fachinformation der Proviande zur Vermeidung des Schlachtens von trächtigen Tieren der Rindviehgattung proviande.ch
— Ausstellungsreglement der ASR asr-ch.ch
Anhang 4: Anforderungen an die Verarbeitung
Jeder Verarbeiter verfügt nachweislich über ein aktuelles, auditiertes Nachhaltigkeitsmanagementsystem, eine -analyse, ein -bericht oder über einen anerkannten Nachhaltigkeits-Self-Check. Hersteller von mit der BNSM-Kennzeichnung ausgelobtem Käse halten zusätzlich den Branchenkodex «Zusatzstoffe Käse» ein.
Anforderung
Präzisierung
Nachaltigkeitsmanagement-
systemAnerkannte Systeme sind:
- Umweltmanagementsystem ISO 14'001; www.iso.org/iso/home/standards/management-standards/iso14000.htm
- EMAS (Eco Management and Audit Schemes; Europäische Kommission); www.emas.de/ueber-emas/
Nachhaltigkeitsanalyse
Externe quantitative Bewertung, Ziele vorgegeben- Gemeinwolhlökonomie; www.ecogood.or./de/
- SMART (Sustainability monitoring and assessment routine, FIBL & SFS); www.fibl.org/de/themen/smart.html
- Energie Modell EnAW (Energie Agentur der Wirtschaft) enaw.ch/
- oder ein gleichwertiges System
Nachhaltigkeitsbericht
Externe Beurteilung formell, nicht quantitativ- Sedex (Supplier Ethical Data Exchange) Sedex - Empowering Ethical Supply Chains
- GRI-Sustainability (Global Reporting Initiative) www.globalreporting.org/Pages/default.aspx
- Ecovadis (www.ecovadis.com/)
Selbsteinschätzung
- Nachhaltigkeitscheck Bio Suisse nachhaltigkeitscheck.bio-suisse.ch/de/
- SAFA (Sustainability Assessment of Food and Agriculture Systems) www.fao.org/nr/sustainability/sustainability-assessments-safa/en/
- Allfällige von der Milchbranche neu erarbeitete Self-Checks zur Nachhaltigkeit
Branchenkodex der Schweizer Käsebranche und Käse ohne Zusatzstoffe
Es gelten die Richtlinien der Schweizer Käsebranche gemäss Bestimmungen auf schweizerkaese.ch
Anhang 5: Abgeltung BNSM
Der Zuschlag für sämtliche Molkereimilch des A-Segments, die den Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch erfüllt, beträgt für den Produzenten 3 Rappen pro Kilo. Im Richtpreissystem der BO Milch wird dieser Zuschlag explizit abgebildet.
Der Zuschlag wird auf der Milchgeldabrechnung des Erstmilchkäufers separat ausgewiesen.
Mit Molkereimilch ist in diesem Zusammenhang die nicht verkäste Milch sowie die zur Herstellung von Käse verarbeitete Silomilch jeweils aus dem A-Segment gemeint.
- Weisungen und Sanktionen Produktion Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
-
200219_Weisungen_Produktion.pdf
Weisungen und Sanktionen Produktion
Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
Verabschiedet vom Vorstand
am 19. Februar 20201. Generelles
Dieses Reglement zeigt die Umsetzung und das Datenmanagement sowie die Abläufe bei Sanktionen und Rekursen des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch (BNSM) auf. Das Reglement stützt sich auf das Branchenreglement der BO Milch vom 2. Mai 2019 (Version 1). Die verwendeten Begriffe richten sich nach diesem Dokument.
2. Kriterien zum Datenmanagement und zur Umsetzung
Die Präzisierungen zu den Kriterien und das Datenmanagement für die Umsetzung von BNSM sind aus der Ziffer 3 ersichtlich. Die TSM Treuhand GmbH hat den Auftrag, das Datenmanagement der Milchproduzenten zu führen.
3. Weisungen
3.1 Grundanforderungen
Sämtliche Grundanforderungen sind zu erfüllen.
Grundanforderung
Selbstdeklaration
Präzisierungen und
AusnahmeregelungenNachweis
Sanktion[1]
Frist/Massnahme zur
BehebungBiodiversität mit ÖLN
Teilnahme am ÖLN-Programm
oder gleichwertige RegelungIch nehme am ÖLN teil und erfülle die Anforderungen für Direktzahlungen.
Nein, aber: Ich habe eine Kontrollstelle beauftragt, den ÖLN auf meinem Betrieb zu kontrollieren. Den Nachweis dieser Kontrolle sende ich bis spätestens 5 Arbeitstage vor Monatsende an TSM Treuhand GmbH.
Falls der Milchproduzent nicht am Programm des Bundes teilnimmt, kann der Nachweis durch eine unabhängige Kontrollstelle erbracht werden.
Gilt für das laufende
Kalenderjahr.Bürokontrolle:
AGIS-Datenbank des Bundes oder Nachweis einer KontrollstelleAusschluss aus BNSM.
Der Milchproduzent kann sich jährlich für den ÖLN des Bundes anmelden.
RAUS oder BTS
Mit Kompensationsmöglich-keiten und Ausnahme für Betriebe ohne BTS-Stall, die aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht am RAUS-Programm teil-
nehmen können.Ich nehme am BTS oder am RAUS-Programm des Bundes teil und erfülle die Anforderungen für Direktzahlungen.
Nein, aber:
- Ich habe eine Kontrollstelle beauftragt, BTS bzw. RAUS auf meinem Betrieb zu kontrollieren. Den Nachweis dieser Kontrolle sende ich bis spätestens 5 Arbeitstage vor Monatsende an die TSM Treuhand GmbH.
Kompensationsmöglichkeiten
- Meine Milchkühe werden jedes Jahr durchschnittlich mindestens 80 Tage gesömmert (Sömmerungsbetrieb gemäss TVD). Befinden sich die Kühe nicht auf der Alp, haben sie im Winter monatlich mind. 13 Mal Zugang zu einer Auslauffläche, im Sommer monatlich mind. 26 Mal.
- Ich nutze mind. 4 Aren
Weidefläche pro Kuh. Die übrigen Anforderungen zu RAUS erfülle ich gemäss DZV (exkl. Mindest-TS-Verzehr von Wiesenfutter).
Ausnahme
- Ich stelle ein Gesuch für eine Ausnahmegenehmigung. Eine Anforderung
dafür ist, dass ich mind. 8 Aren Wiesenfläche pro Kuh als eigene Futtergrundlage nutze (z.B. durch Eingrasen). Eine andere ist, dass meine Milchkühe A1 im Winter monatlich mind. 13 Mal Zugang zu einer Auslauffläche haben, im Sommer monatlich mind. 26 Mal.
Gilt für Milchkühe (Kategorie A1[1]). Die Beweispflicht liegt bei den Varianten ausserhalb von BTS und RAUS beim Milchproduzenten.
Der Nachweis kann durch eine unabhängige Kontrollstelle erbracht werden.
Der Milchproduzent muss nachweisen, dass keine andere Option umsetzbar ist. Eine von der BO Milch eingesetzte Kommission beurteilt das Gesuch.
Das Gesuch kann jährlich bis 30. September eingereicht werden. Bei Bewilligung ist diese Anforderung ab dem 1.1. des Folgejahres erfüllt. Die Ausnahmebewilligung ist maximal befristet bis 1.9.2033.
Bürokontrolle:
AGIS-Datenbank des Bundes oder Nachweis einer Kontrollstelle und/
oder Kontrolle beim Produzenten:- Auslaufjournal plus TVD.
- Nachweis der nötigen Weide- bzw. Auslauf-
fläche.
Ausschluss aus BNSM.
Der Milchproduzent kann sich jährlich für BTS oder RAUS des Bundes anmelden.
Nachhaltige
FuttermittelNur Sojaschrot
respektive Soja mit NachhaltigkeitsstandardIch verzichte auf die Verfütterung von Soja und Sojaprodukten an Milchkühe (Kategorie A1[2]).
Nein, aber: Ich verfüttere ausschliesslich Soja und Sojaprodukte, die aus nachhaltigem Anbau stammen.
Kontrolle beim
Produzenten:Teilnahme am Programm QM-Schweizer Fleisch, auch über IP-Suisse oder Bio Suisse (Lieferscheine, Etiketten).
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folgekontrolle.
Einhaltung bei nächster
Kontrolle.Kein Palmfett und Palmöl als Einzel-
futtermittel und als Komponente von Mischfuttermitteln.Ich verfüttere ausschliesslich Futtermittel an Milchkühe (A1), die kein Palmfett oder Palmöl enthalten.
Ausnahme:
Verwendung von kleinen Mengen für das Coating von Futteradditiven sowie Nebenprodukte aus der Nahrungsmittelindustrie, welche Palmfett oder Palmöl enthalten.Kontrolle beim
Produzenten:Teilnahme am Programm QM-Schweizer Fleisch, auch über IP-Suisse oder Bio Suisse (Lieferscheine, Etiketten)
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folgekontrolle.
Einhaltung bei nächster
Kontrolle.Optimierung Anti-
biotikaverbrauchKein Einsatz von kritischen Anti-
biotikaIch setze auf meinem Betrieb bei allen Kühen (A1) keine Medikamente mit den Wirkstoffen
— Cephalosporine 3. und 4. Generation
— Makrolide
— Fluorochinolone
ein.
Ausnahme:
Anweisung des Tierarztes
Kontrolle beim
Produzenten:— Blick in Stall und Stallapotheke
— Einsicht in das Behandlungsjournal
— Anweisung des Tierarztes
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folgekontrolle.
Einhaltung bei nächster
Kontrolle.Kälberschutz
Mindesthaltedauer Kälber auf Geburtsbetrieb 21 Tage
Ich halte die Kälber nach der Geburt mindestens 21 Tage auf meinem Betrieb.
Ausnahmen:
Lieferung einzelner Kälber vor ihrem 21. Lebenstag an— Mutterkuh- oder Ammenkuhhaltungsbetrieb
— Tierspital
— Alpauffahrt/Alpabfahrt
Bürokontrolle:
TVD
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folgekontrolle.
Einhaltung bei nächster
Kontrolle.Vermeidung derSchlachtung
trächtiger KüheEinhalten der Fachempfehlung
Ich vermeide das Schlachten von trächtigen Tieren der Rindviehgattung und vermerke den Trächtigkeitsstatus auf dem Begleitdokument. Im Zweifelsfall wird das Tier auf seine Trächtigkeit getestet.
Die Massnahmen der «Fachinformation zur Vermeidung des Schlachstens von trächtigen Tieren der Rindviehgattung» von Proviande sind einzuhalten.
Kontrolle beim
Produzenten:Ablage Begleitdokumente für alle Milchkuhabgänge und für Abgänge von Rindern ab dem 18. Lebensmonat und des tierärztlichen Zeugnisses bei Notschlachtungen.
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folgekontrolle.
Einhaltung bei nächster
Kontrolle.Tierschutz an
AusstellungenEinhaltung der ASR-Richtlinien an nationalen Ausstellungen
Bei allfälliger Teilnahme an
nationalen Milchviehaus-
stellungen halte ich die ASR Richtlinien ein und gebe meine Einwilligung, dass diese Daten transferiert werden.«Nationale Milchviehaus-
stellungen» gemäss ASR-Richtlinien.Bestätigung, dass die ASR-Richtlinien an nationalen Ausstellungen eingehalten wurden.
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung bei nächster
Kontrolle.Mindestens zweimal täglich
melken, maximales Intervall 14 Stunden während der LaktationszeitIch stelle sicher, dass an Ausstellungen oder Schauen die Zwischenmelkzeit meiner Kühe maximal 14 Stunden beträgt.
Bei Ausstellungen nachzuweisen.
Bestätigung, dass die maximale Zwischenmelkzeit von 14 Stunden eingehalten wurde.
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung bei nächster
Kontrolle.Namen Kühe
Jede Kuh hat einen Namen.
Jede Milchkuh (A1) hat einen Namen in der TVD.
Der Name besteht nicht ausschliesslich aus Ziffern oder Sonderzeichen.
Bürokontrolle:
TVD
Verwarnung und Status «provisorisch».
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung bei nächster
Kontrolle.3.2 Zusatzanforderungen
Zusätzlich müssen zwei Kriterien (Auswahl) der Zusatzanforderungen erfüllt werden.
Zusatz-
anforderungSelbstdeklaration
Präzisierungen und
AusnahmeregelungenNachweis
Sanktionen
Frist/Massnahme zur
BehebungRAUS und BTS
Ich nehme am BTS und am RAUS-Programm des Bundes teil und erfülle die Anforderungen für Direktzahlungen.
Allenfalls kann der Nachweis durch eine unabhängige Kontrollstelle erbracht werden.
Bürokontrolle:
Agis-Datenbank des Bundes oder Nachweis einer Kontrollstelle
Verwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforde-rungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.Lebtagleistung
Meine Milchkuhherde hat im letzten Kalenderjahr gemäss Angabe meiner Zuchtorganisation oder Berechnung mindestens folgende Lebtagleistung erzielt:
— Betriebe in Talzone:
8 kg Milch / Lebenstag— Betriebe in Bergzone:
6 kg Milch / LebenstagKontrolle beim
Produzenten:— Jahresauswertung zur Milchleistungsprüfung der Zuchtorganisation.
— Berechnung für andere Nachhaltigkeitsprogramme mit gleicher Berechnungslogik.
— Eigene Berechnung.
Verwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforde-rungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika bei Milchkühen
Ich verzichte bei Milchkühen (A1) auf den systematisch vorbeugenden Einsatz von
Antibiotika.Ein selektiver Einsatz ist beispielsweise möglich bei Trockenstellen, Gebärmutterentzündung, Mortellaro.
Kontrolle beim Produzenten:
Behandlungsjournal
Verwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforde-rungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.Anwendung von komplementärmedizinischen Methoden
Auf meinem Betrieb werden bei meinen Tieren komplementärmedizinische Methoden angewendet. Dazu erfülle ich mindestens einen der folgenden Punkte:
— Ich bin Mitglied von Kometian oder einer ähnlichen Organisation oder eines ähnlichen Programms.
— Ich bin in Komplementärmedizin ausgebildet und wende die Methoden bei meinen Tieren an.
— Ich verfüge über eine Bestätigung meines Bestandestierarztes oder einer ausgebildeten Person, welche komplementärmedizinische Methoden bei meinen Tieren praktiziert.
Kontrolle beim Produzenten:
— Beleg des Mitgliederbeitrages oder Nachweis, welcher die Teilnahme an einem entsprechenden Programm bestätigt.
— Ausbildungsnachweis
— Einsatzbestätigung des Tierarztes
oder der FachpersonVerwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforderungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.Soziale Absicherung
Dokumentierte
Ent-löhnung der
FamilienarbeitskräfteIch stelle die soziale Absicherung der familieneigenen Arbeitskräfte sicher. Dazu erfülle ich mindestens einen der folgenden Punkte:
— Ich habe eine Personen-gemeinschaft und rechne separat ab.
— Die Familienarbeitskräfte werden entlöhnt und die Sozialabgaben (AHV/IV/EV) werden abgerechnet.
— Wir zahlen Beträge in die Säule 3.
Kontrolle beim Produzenten:
Abrechnung der entsprechenden Sozialabgaben.
Verwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforde-rungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.Anerkannter
LehrbetriebIch bilde oder bildete in den letzten drei Ausbildungsjahren Lernende aus.
Kontrolle beim Produzenten:
Lehrvertrag, der von der kantonalen Behörde genehmigt ist.
Verwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforde-rungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.Weiterbildung des Betriebspersonals
Ich oder meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besuchen jährlich einen landwirtschaftlichen Weiterbildungsanlass, der mindestens einen halben Tag dauert.
Veranstaltungen von Verbänden und Organisationen gelten nicht als Weiterbildungsanlass.
Kontrolle beim Produzenten:
Bestätigung des Kursveranstalters.
Verwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforde-rungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.Schule auf dem
BauernhofIch führe auf meinem Betrieb jährlich mindestens einen Schule auf dem Bauernhof (SchuB)-Anlass oder ähnliche Anlässe mit Kindern oder
Jugendlichen durch.Kontrolle beim Produzenten:
Nachweis SchuB
oder Ähnliches.Verwarnung und Status «provisorisch», wenn weniger als zwei Zusatzanforde-rungen erfüllt werden.
Ausschluss bei Nichterfüllung der Folge-
kontrolle.Einhaltung
bei nächster Kontrolle.
4. Sanktionen und Rekurse4.1 Art der Sanktion
Die einzige Sanktionsmassnahme gegenüber dem Milchproduzenten ist der Ausschluss aus dem BNSM für mindestens ein Jahr mit der Konsequenz, dass der Zuschlag nicht bezahlt wird. Die Milch von ausgeschlossenen Produzenten wird demzufolge aus der Massenbilanz des betreffenden Erstmilchkäufers ebenfalls ausgeschlossen.
4.2 Zuständigkeit
Die BO Milch ist verantwortlich für die Kontrolle der BNSM-Anforderungen auf den Betrieben der Milchproduzenten. Die beauftragte Stelle koordiniert diese Kontrollen gemäss den Vorgaben der BO Milch und übermittelt das Ergebnis an dbmilch.ch. Diese ist beauftragt, den Produzenten sowie seinen Erstmilchkäufer über das Kontrollergebnis zu informieren. Der Erstmilchkäufer vollzieht die Sanktion.
4.3 Absichtliche Täuschung
Bei einer nachgewiesenen absichtlichen Täuschung wird der Milchproduzent fristlos aus dem BNSM ausgeschlossen.
4.4 Rekurs
Der Milchproduzent kann gegen Entscheide in Zusammenhang mit dem BNSM bei der Sanktionskommission der BO Milch Rekurs einreichen. Die Rekursgebühr von CHF 200.– muss bei der Einreichung bezahlt werden. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Gebühr zurückerstattet.
In zweiter Instanz kann bei der BO Milch gegen einen Entscheid der Sanktionskommission innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Rekurs eingereicht werden. Rekursinstanz ist der Vorstand der BO Milch.
5. Übergangsregelung
Zum Start von BNSM können ausschliesslich Selbstdeklarationen und Datenanalysen der TSM Treuhand GmbH gemäss Ziffer 3 in diesem Reglement zur Anwendung kommen.
6. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde vom Vorstand der BO Milch am 19. Februar 2020 genehmigt und tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Der Präsident: Der Geschäftsführer:
Peter Hegglin Stefan Kohler
- Weisungen und Sanktionen Milchhandel und Verarbeiter Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
-
191120_Weisungen_Verarbeiter.pdf
Weisungen und Sanktionen Milchhandel und Verarbeiter
Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
Verabschiedet vom Vorstand am 20. November 2019
1. Generelles
Dieses Dokument zeigt die Umsetzung und das Datenmanagement sowie die Abläufe bei Sanktionen und Rekursen des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch (BNSM) auf. Es stützt sich auf das Branchenreglement der BO Milch vom 2. Mai 2019 (Version 1), nach dem sich auch die verwendeten Begriffe richten.
2. Zertifizierungspflicht und Frist zur Umsetzung
Erstmilchkäufer, Milchhändler und Verarbeiter beauftragen gemäss Reglement BNSM eine Zertifizierungsstelle. Die Zertifikate müssen Ende 2020 der BO-Milch-Geschäftsstelle vorliegen.
3. Weisungen
Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Anforderungen sind zu erfüllen. Ihr Anforderungsniveau ist «kritisch».
Anforderung
Präzisierungen
Nachweis
Kontrolle
Massenbilanz
Die Massenbilanz ist über sämtliche Stufen der Wertschöpfungskette, also von den Erstmilchkäufern, dem Milchhandel und den Verarbeitern einzuhalten.
Die Massenbilanz muss innerhalb eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) vollständig erfüllt werden. Es gelten die Toleranzen der BO-Milch-Segmentierung.
Daten der TSM Treuhand und betriebs-
eigene Aufzeichnun-gen.Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort. Erstmals wird die Erfüllung der Massenbilanz per 31. Dezember 2020 überprüft.
Branchenkodex
der Schweizer Käse-
brancheEs gelten die Richtlinien der Schweizer Käsebranche gemäss Bestimmungen auf
schweizerkaese.chSpezifikationen Käse
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort.
Ausweisung des Nachhaltigkeitszuschlags auf der Milchgeldabrechnung
Gilt für Erstmilchkäufer. Die für den Zuschlag berechtigte Milchmenge ist in der Milchgeldabrechnungen auszuweisen.
Kopien der Milchgeldabrechnungen.
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort. Sie hat Zugang zu den TSM-Segmentierungsdaten.
Bestimmungen
des Reglements zur «Kennzeichnung»Sämtliche von der Kontrollstelle verlangten Unterlagen
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort.
Jeder Verarbeiter verfügt nachweislich über ein aktuelles, auditiertes Nachhaltigkeitsmanagementsystem, eine -analyse, ein -bericht oder über einen anerkannten Nachhaltigkeits-Self-Check («nicht kritische Anforderung»).
Anforderung
Präzisierungen
Nachweis
Kontrolle
Nachaltigkeits-
managementsystemAnerkannte Systeme sind:
— Umweltmanagementsystem ISO 14'001; www.iso.org/iso/home/standards/management-standards/iso14000.htm
— EMAS (Eco Management and Audit Schemes; Europäische Kommission); www.emas.de/ueber-emas/
Auditbericht/Zertifikat
Einreichen eines gültigen Nachweises bei der Zertifizierungsstelle (erstmals bis 31. Dezember 2020).
Nachhaltigkeits-
analyse
Externe quantitative Bewertung, Ziele vor-
gegeben— Gemeinwolhlökonomie; www.ecogood.or./de/
— SMART (Sustainability monitoring and assessment routine, FIBL & SFS); www.fibl.org/de/themen/smart.html
— Energie Modell EnAW (Energie Agentur der Wirtschaft) enaw.ch/
— oder ein gleichwertiges
SystemNachhaltigkeits-
bericht
Externe Beurteilung formell, nicht quantitativ— Sedex (Supplier Ethical Data Exchange) Sedex - Empowering Ethical Supply Chains
— GRI-Sustainability (Global Reporting Initiative) www.globalreport-ing.org/Pages/default.aspx
— Ecovadis (www.ecovadis.com/)
Selbsteinschätzung
— Nachhaltigkeitscheck Bio Suisse nachhaltigkeitscheck.bio-suisse.ch/de/
— SAFA (Sustainability Assessment of Food and Agriculture Sys-tems) www.fao.org/nr/sustainability/sustainability-assessments-safa/en/
— Allfällige von der Milchbranche neu erarbeitete Self-Checks zur Nachhaltigkeit
4. Sanktionen und Rekurse
4.1 Art der Sanktion
Die einzige Sanktionsmassnahme ist der Entzug des Zertifikats. Dem Erstmilchkäufer und dem Milchhandel wird somit die Berechtigung zur Vermarktung von BNSM-Milch entzogen, dem Verarbeiter die Kennzeichnungsberechtigung.
4.2 Zuständigkeit
Die Zertifizierungsstelle informiert den Erstmilchkäufer, den Milchhändler oder den Verarbeiter im Falle von Verstössen gegen die BNSM-Anforderungen bei der Zertifizierung über dessen Abweichungen. Sie entscheidet abschliessend über die Erteilung, die Erneuerung oder den Entzug von Zertifikaten. Sie kann nach eigenem Ermessen Rücksprache mit der BO Milch nehmen.
4.3 Ablauf und Sanktionsübersicht
Abweichungen zu den BNSM-Anforderungen werden nach der Kontrolle in der Checkliste festgehalten. Verstösse können auch von der Geschäftsstelle der BO Milch oder von Dritten über die BO-Milch-Geschäftsstelle an die Zertifizierungsstelle gemeldet werden. Solche Meldungen werden von der Zertifizierungsstelle verifiziert und gemäss dem Sanktionsverfahren für BNSM behandelt.
Nachweislich nicht erfüllte Anforderungen müssen dem betroffenen Betrieb durch die Zertifi-zierungsstelle schriftlich bekannt gegeben werden. Darin müssen die festgestellten Abweichungen, die zu treffenden Massnahmen sowie die Frist zur Behebung aufgeführt sein. Bei Abweichungen gegen kritische Anforderungen wird das Schreiben als Verwarnung bezeichnet (nur bei einer Re-Zertifizierung).
Je nach Anforderungsniveau sind die Fristen sowie das weitere Vorgehen bei nicht fristgerechter Behebung der Abweichungen unterschiedlich. Dies ist als Sanktionsübersicht in Tabelle 1 präzisiert.
Tabelle 1: Sanktionsübersicht
Anforderungs-
niveauFrist zur Behebung
Nachfrist (schriftlich)
Vorgehen
Kritisch
(Verwarnung)28 Tage ab
Versand des Schreibens.14 Tage
Die Zertifizierung erfolgt, nachdem die Massnahmen umgesetzt werden.
Besteht bereits eine Zertifizierung, wird nach Ablauf der Nachfrist das Zertifikat ent-
zogen.Nicht kritisch
Nach Ermessen der Zertifizierungsstelle, spätestens bis zum nächsten Audit.
Nach Ermessen der Zertifizie- rungsstelle,
1 bis 3 Monate
Die Zertifizierung erfolgt,
bevor die Massnahmen um-gesetzt werden.Nach Ablauf der Nachfrist wird die Abweichung als kritisch betrachtet.
Wird die Abweichung innerhalb der schriftlich gewährten Nachfrist nicht behoben, wird die Organisation bzw. das Unternehmen schriftlich über die Aufhebung oder die Nichterteilung der Zertifizierung für bis zu 12 Monate (kritische Anforderungen) oder die Verschärfung der Sanktion (nicht kritische Anforderung) informiert. Die Zertifizierungsstelle stellt der BO-Milch-Geschäftsstelle eine Kopie sämtlicher Schreiben an Organisationen und Unternehmen zu, die kritische Verstösse betreffen. Alle Aufwendungen, die der Zertifizierungsstelle bei der Behandlung von Verstössen entstehen, werden dem Verursacher nach Aufwand belastet.
Die Geschäftsstelle der BO Milch entzieht der Organisation oder dem Unternehmen nach dem Entzug des Zertifikats die Vermarktungs- bzw. die Kennzeichnungsberechtigung von BNSM.
Wird die Berechtigung unbefristet entzogen, kann sie wieder erteilt werden, sobald die Zertifizierungsstelle die BO Milch über eine Re-Zertifizierung informiert hat.
Bei einem erneuten Zertifikatsentzug aus demselben Grund innert 3 Jahren kann die BO Milch der Organisation bzw. dem Unternehmen die Berechtigung für mindestens 12 Monate entziehen. Den Entscheid trifft die Sanktionskommission. Um die Berechtigung erneut zu erhalten, braucht es eine vollständige Kontrolle (Zertifizierung).
Die Sanktionskommission entscheidet, ob dem Vorstand die Namen der sanktionierten Akteure bekannt gegeben werden.
4.4 Absichtliche Täuschung
Bei einer nachgewiesenen absichtlichen Täuschung wird dem Erstmilchkäufer und dem Milchhändler die Berechtigung zur Vermarktung von BNSM-Milch fristlos entzogen, die Verarbeiter verlieren die Kennzeichnungsberechtigung mit sofortiger Wirkung. Vorbehalten bleiben Konventionalstrafen und Rückforderungen, deren Umfang von der Sanktionskommission festgelegt wird.
4.5 Rekurs
Das Rekurswesen gilt für alle Fälle, die den Entzug (bei bereits zertifizierten Betrieben) oder den Nichterhalt des Zertifikates (bei erstmaliger Zertifizierung) beinhalten. Diese Fälle laufen ausschliesslich über das Rekurswesen der Zertifizierungsstelle.
Die Zertifizierungsstelle informiert die Geschäftsstelle der BO Milch über laufende Rekursfälle. Gegen die Entscheide der Zertifizierungsstelle kann innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich und begründet bei der Zertifizierungsstelle Rekurs eingereicht werden. Rekursinstanz ist die Rekurskommission der Zertifizierungsstelle. Der Rekurrent wird über diese Bestimmungen sowie die Fristen und die Zusammensetzung der Rekurskommission informiert.
Rekurse haben auf die verhängte Sanktion aufschiebende Wirkung.
Der Erstmilchkäufer, der Milchhändler und der Verarbeiter können gegen Entscheide in Zusammenhang mit dem BNSM bei der Sanktionskommission der BO Milch Rekurs einreichen. Die Rekursgebühr von CHF 200.– muss bei der Einreichung bezahlt werden. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Gebühr zurückerstattet.
5. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde vom Vorstand der BO Milch am 10. Juli 2019 genehmigt und tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Der Präsident : Der Geschäftsführer:
Peter Hegglin Stefan Kohler