- Reglement Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
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Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
Reglement
1. Generelles
1.1 Ziel und Zweck
Der Branchenstandard für nachhaltige Schweizer Milch bezweckt:
- Eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Produktion und Verarbeitung von Schweizer Milch.
- Eine vorteilhafte Positionierung von Schweizer Milchprodukten bei Konsumentinnen und Konsumenten.
- Einen monetären Mehrwert entlang der gesamten Wertschöpfungskette bis zum einzelnen Milchproduzenten.
1.2 Trägerschaft
Die Branchenorganisation Milch ist Träger des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch, kurz BNSM. Im Verein sind die wichtigsten milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen der Schweiz zusammengeschlossen.
1.3 Geltungsbereich
Die Milch muss von Milchproduktionsbetrieben stammen, die in der Schweiz registriert sind und deren Tiere in der Schweiz gehalten werden. Inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein und das Zollanschlussgebiet Büsingen, die Freizone der Landschaft Gex und Hochsavoyen (Freizone Genf) sowie die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0), welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Die Verarbeitung erfolgt in der Schweiz. Inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein und das Zollanschlussgebiet Büsingen.
1.4 Mitgeltende Unterlagen und Dokumente
Weitere Unterlagen der BO Milch und Zuständigkeit für BNSM:
- Statuten (Delegiertenversammlung)
- Organisationsreglement (Delegiertenversammlung)
- Sanktionsreglement (Vorstand)
- Weisungen und Sanktionen «Produktion», «Milchhandel und Verarbeitung» sowie «Kennzeichnung» (Vorstand)
- Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen (Geschäftsstelle)
- Liste beauftragter Kontrollstellen erste Produktionsstufe (Geschäftsstelle)
Die Anhänge 1 bis 5 sind integraler Bestandteil dieses Reglements.
1.5 Anwendung der Kennzeichnung
Milchprodukte und verarbeitete Produkte mit Milchbestandteilen können mit «swissmilk green», der Kennzeichnung der Trägerschaft des BNSM, ausgezeichnet werden, sofern die Anforderungen gemäss diesem Reglement und gemäss den Bestimmungen des Markenreglements eingehalten sind. Zur Anwendung der Kennzeichnung «swissmilk green» ist jedes Unternehmen berechtigt, welches milchhaltige Lebensmittel schweizerischer Herkunft verkauft oder verarbeitet. Das Unternehmen muss sicherstellen können, dass es die Anforderungen gemäss Ziffer 3 umsetzt und einhält und dass für die von ihm verarbeitete Milch die allgemeinverbindlich erklärten Marketingabgaben eingezahlt werden.
1.6 Qualitätssicherung
Die BO Milch unterhält ein System zur Koordination und Weiterentwicklung von BNSM (Qualitätssicherung).
1.7 Organe
Die BO Milch als Trägerin von BNSM verfügt über folgende Organe und Stellen:
- Delegiertenversammlung
- Vorstand
- Sanktionskommission
- Begleitgruppen
- Geschäftsstelle
Die Funktionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind im Organisationsreglement der BO Milch festgelegt.
2. Definitionen und Begriffe
Definitionen, Begriffe und Abkürzungen gemäss Anhang 1 des vorliegenden Reglements und gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
3. Anforderungen
3.1 Grundsatz
Die gesetzlichen Anforderungen sind, unabhängig von BNSM, in Selbstkontrolle zu erfüllen. Ihre Überprüfung obliegt den staatlichen Organen.
Sämtliche Akteure entlang der Wertschöpfungskette Milch verpflichten sich, die Anforderungen des Reglements umzusetzen.
3.2 Anforderungen Produktion
Für BNSM gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3.
3.3 Anforderungen Erstmilchkauf und Verarbeitung
Für BNSM gelten die Anforderungen gemäss den Anhängen 4 und 5. Warenfluss und erforderliche Nachweise gemäss Anhang 2.
4. Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen
4.1 Stufe Milchproduktion
4.1.1 Grundsätze
Die Einhaltung der Anforderungen BNSM wird, soweit wie möglich, im Rahmen der Programme des Bundes, über vorhandene Daten und im Rahmen von Selbstkontrollen überprüft und gemäss Ziffer 6 sanktioniert.
Die Einhaltung der Anforderungen BNSM wird zusätzlich über von der BO Milch beauftragte landwirtschaftliche Kontrollstellen, die auch die Programme des Bundes kontrollieren, überprüft.
Ohne Teilnahme an den Programmen des Bundes (ÖLN, BTS, RAUS bzw. Weidebeitrag) kann der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen auch von einzelnen Milchproduzenten direkt erbracht werden. Sie haben dazu alle vier Jahre einen Bericht einer Kontrollstelle vorzulegen, die auch die Programme des Bundes prüft.
Die Selbstdeklarationen, die Daten und das Ergebnis der Kontrollen werden in der DB Milch registriert. Darauf haben der Erstmilchkäufer oder eine von ihm beauftragte Stelle Zugriff, sofern der Milchproduzent die Daten explizit freigegeben hat. Die Daten sind ausschliesslich für den Zweck von BNSM zu verwenden. Widerruft der Milchproduzent den Zugriff auf seine auf DB Milch gesammelten Daten, kommt Ziffer 6 des Reglements zur Anwendung.
4.1.2 Kontrolldaten
Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen auf der Stufe der Produktion von Milch wird über die DB Milch erbracht. Die erforderlichen Nachweise sind in den Weisungen des Vorstandes der BO Milch aufgeführt.
4.1.3 Kontrollkosten
Die Kontrollkosten trägt der Kontrollierte.
4.2 Stufe Erstmilchkauf und Verarbeitung
4.2.1 Grundsätze
Der Erstmilchkäufer oder die beauftragte Stelle prüfen, ob der Milchlieferant die Anforderungen einhält. Der Erstmilchkäufer führt Abklärungen bei Nichterfüllung der Anforderungen durch und wirkt bei der Kommunikation mit. Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Vornehmen einer Massenbilanz zulässig. Das heisst, er verkauft nachweislich nur so viel BNSM-Milch, wie er bei seinen Produzenten einkauft.
Die Verarbeiter beziehen die Milch als Erstmilchkäufer oder von Erstmilchkäufern, die im Prozess mitwirken.
Die Rückverfolgbarkeit von Milch und Halbfabrikaten ist durch die Qualitätssicherungssysteme über alle Stufen lückenlos zu gewährleisten.
4.2.2 Zertifizierung
Erstmilchkäufer und Verarbeiter von BNSM-Milch lassen sich zertifizieren. Sie beauftragen dafür eine von der BO Milch anerkannte Zertifizierungsstelle. Die BO Milch publiziert eine Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen.
Gegenstand der Zertifizierung ist der Nachweis, dass die Anforderungen auf Stufe des Erstmilchkaufs und der Verarbeitung erfüllt sind. Erstmilchkäufer und Verarbeiter haben dazu Folgendes vorzukehren und die entsprechenden Nachweise zu erbringen:
- Solange die Massenbilanz gilt, ist sicherzustellen, dass die äquivalente Menge Milch, welche als BNSM gehandelt, verarbeitet oder vermarktet wird, nach den Richtlinien BNSM produziert worden ist.
- Wird die Milch über mehrere Stufen gehandelt, müssen die Anforderungen über alle Stufen eingehalten werden.
- Der Zertifizierungsstelle ist Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung von BNSM erforderlich ist.
- Der Zertifizierungsstelle sind jederzeit die verlangten Auskünfte zu erteilen, die relevanten Belege lückenlos vorzulegen und Einsicht in relevante Datenbanken zu geben.
4.2.3 Gültigkeitsdauer des Zertifikates
Das Zertifikat wird aufgrund des Zertifizierungsaudits grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt. Die Zertifizierungsstellen können während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats Zwischenkontrollen durchführen.
4.2.4 Zertifikat und Benutzungsberechtigung
Dass die Verarbeiter ihre Anforderungen erfüllen, lassen sie mittels Zertifizierungsstelle verifizieren. Die Zertifizierungsstelle übermittelt das aktuelle Zertifikat an die Geschäftsstelle der BO Milch. Die Geschäftsstelle stellt aufgrund des Zertifikates die Berechtigung zur Kennzeichnung aus.
4.2.5 Zertifizierungskosten
Die Kosten für Kontrolle und Zertifizierung trägt der Auditierte.
5. Kennzeichnung
Die unter Ziffer 1.4 erwähnte Kennzeichnung «swissmilk green» gehört der BO Milch. Die Regelung der Art und der Grundsätze der Kennzeichnung liegt in der Kompetenz des Vorstandes der BO Milch.
6. Sanktionen
Der Vorstand erlässt ein Sanktionsreglement, das durch die Sanktionskommission der BO Milch angewendet wird. Nur wenn ein Zertifikat ausgestellt wird, dürfen Milch und Milchprodukte mit «swissmilk green» gekennzeichnet werden. Die BO Milch kann Kontrollen und Verifizierungen veranlassen. Bei Verstössen kann die BO Milch dem Verarbeiter die Kennzeichnungsberechtigung entziehen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Gerichtsstand
Im Falle von Streitigkeiten aufgrund dieses Reglements gilt der Gerichtsstand Bern.
7.2 Reglementsanpassungen
Die Geschäftsstelle der BO Milch informiert über Reglementsanpassungen durch die Delegiertenversammlung. Die Anwender und Betroffenen sind verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den neu geltenden Anforderungen zu genügen.
7.3 Übergangsbestimmungen
Die Regelungen für Ausnahmen für RAUS sowie die gewährten Ausnahmebewilligungen Gemäss dem Reglement vom 11. Mai 2020 sind aufgehoben, und es gelten die Kompensationsbestimmungen des Reglements der Version 3.
Die Zertifikate, basierend auf dem Reglement vom 11. Mai 2020 (Ziffer 4.2.2) sowie die Berechtigungen zur Verwendung der Marke, erhalten ihre Gültigkeit bis zu dem auf dem entsprechenden Zertifikat vermerktem Ablauf.
Hängige Sanktionsverfahren vor dem 1. Januar 2024 werden basierend auf dem Reglement der Version 2 vom 11. Mai 2020 behandelt.
7.4 Inkraftsetzung
Dieses Reglement (Version 3) wurde von der Delegiertenversammlung der BO Milch am 14. April 2023 genehmigt und tritt per sofort in Kraft. Es ersetzt Version 2 des Reglements vom 11. Mai 2020.
Bern, 14. April 2023
Der Präsident: Der Geschäftsführer:
Peter Hegglin Stefan Kohler
- Weisungen und Sanktionen Produktion Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
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231117_Weisungen_Produktion.pdf
Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
Weisungen und Sanktionen Produktion
Version 3
Verabschiedet vom Vorstand am 17. November 2023
1. Generelles
Dieses Dokument zeigt die Umsetzung und das Datenmanagement sowie die Abläufe bei Sanktionen und Rekursen des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch (BNSM) auf. Es stützt sich auf das Reglement der BO Milch vom 14. April 2023 (Version 3), nach dem sich auch die verwendeten Begriffe richten.
2. Kriterien zum Datenmanagement und zur Umsetzung
Die Präzisierungen zu den Kriterien und das Datenmanagement für die Umsetzung von BNSM sind aus der Ziffer 3 ersichtlich. Die TSM Treuhand GmbH hat den Auftrag, das Datenmanagement der Milchproduzenten zu führen.
3. Weisungen
3.1 Grundanforderungen
Sämtliche Grundanforderungen sind zu erfüllen.
3.2 Zusatzanforderungen
Zusätzlich müssen zwei Kriterien (Auswahl) der Zusatzanforderungen erfüllt werden.
4. Sanktionen und Rekurse
4.1 Art der Sanktion
Die einzige Sanktionsmassnahme gegenüber dem Milchproduzenten ist der Ausschluss aus dem BNSM für mindestens ein Jahr. Die Milch von ausgeschlossenen Produzenten darf weder gehandelt noch verarbeitet werden.
4.2 Zuständigkeit
Die BO Milch ist verantwortlich für die Kontrolle der BNSM-Anforderungen auf den Betrieben der Milchproduzenten. Die beauftragte Stelle koordiniert diese Kontrollen gemäss den Vorgaben der BO Milch und übermittelt das Ergebnis an dbmilch.ch. Diese ist beauftragt, den Produzenten sowie seinen Erstmilchkäufer über das Kontrollergebnis zu informieren. Der Erstmilchkäufer vollzieht die Sanktion.
4.3 Absichtliche Täuschung
Bei einer nachgewiesenen absichtlichen Täuschung wird der Milchproduzent fristlos aus dem BNSM ausgeschlossen.
4.4 Rekurs
Der Milchproduzent kann gegen Entscheide in Zusammenhang mit dem BNSM bei der Sanktionskommission der BO Milch Rekurs einreichen. Die Rekursgebühr von CHF 200.– netto muss bei der Einreichung bezahlt werden. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Gebühr zurückerstattet.
In zweiter Instanz kann bei der BO Milch gegen einen Entscheid der Sanktionskommission innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Rekurs eingereicht werden. Rekursinstanz ist der Vorstand der BO Milch.
5. Sonderregelungen
Zum Start von BNSM können ausschliesslich Selbstdeklarationen und Datenanalysen der TSM Treuhand GmbH gemäss Ziffer 3 in diesem Reglement zur Anwendung kommen.
Ausstellungen: Plattformen (BEA Expo, Olma, Expo Bulle, Vianco-Arena etc.) dürfen ihre Milch abliefern, ohne die BNSM-Anforderungen erfüllen zu müssen, falls:
- die Plattform als Milchproduzent gilt, ihre Milch an einen Erstmilchkäufer verkauft;
- ihre Kühe normalerweise nicht länger als 14 Tage am Stück in der Plattform eingestallt sind;
- die Plattform bei der BO Milch ein Gesuch für eine Sonderregelung eingereicht hat.
Forschung: Institutionen, die gezielte, wissenschaftliche Versuche im Bereich der Milchproduktion durchführen und gleichzeitig Milch produzieren, dürfen ihre Milch abliefern, obwohl eine oder mehrere BNSM-Anforderungen wegen der Versuchstätigkeit nicht erfüllt werden kann.
Bedingungen:- Die Institution stellt einen Antrag an die BO Milch, der durch die Geschäftsstelle beurteilt und bewilligt wird, sofern das Tierwohl demjenigen des BNSM entspricht;
- der Versuch ist von einer staatlichen Stelle bewilligt.
Publikation: Die für eine Sonderregelung zugelassenen Plattformen und Forschungsinstitutionen werden auf der Website der BO Milch publiziert.
Für diese Milch wird der Nachhaltigkeitszuschlag gemäss BNSM-Reglement, Anhang 5, ausbezahlt.
6. Inkraftsetzung
Diese Weisungen wurden vom Vorstand der BO Milch am 17. November 2023 genehmigt und treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzen die Version vom 22. Februar 2023.
- Weisungen und Sanktionen Erst- und Zweitmilchkäufer Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
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231221_Weisungen_Erstmilchkauf.pdf
Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch
Weisungen und Sanktionen Erst- und Zweitmilchkäufer
Verabschiedet vom Vorstand am 21. Dezember 2023
1. Generelles
Dieses Dokument zeigt die Umsetzung und das Datenmanagement sowie die Abläufe bei Sanktionen und Rekursen des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch (BNSM) auf. Es stützt sich auf das Reglement der BO Milch vom 14. April 2023 (Version 3), nach dem sich auch die verwendeten Begriffe richten.
2. Zertifizierungspflicht und Frist zur Umsetzung
Erst- und Zweitmilchkäufer beauftragen gemäss Reglement BNSM eine Zertifizierungsstelle.
3. Weisungen
Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Anforderungen sind zu erfüllen. Ihr Anforderungsniveau ist «kritisch».
Anforderung
Präzisierungen
Nachweis
Kontrolle
Rückverfolgbarkeit
Der Erst- bzw. der Zweitmilchkäufer weist nach, dass Schweizer Milch und Rahm, die gehandelt, verarbeitet oder vermarktet werden, nach den BNSM-Richtlinien produziert worden sind.
Überprüft werden Betriebe, deren Milch und Rahm direkt oder indirekt in den Industriekanal gelangen und/oder Betriebe, deren Produkte im Laufe der Wertschöpfungskette mit «swissmilk green» gekennzeichnet werden.
Daten der TSM Treuhand und betriebseigene Aufzeichnungen.
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort (Produktionsstandort). Die Zertifizierungsstelle überprüft dabei die quantitative und die qualitative Rückverfolgbarkeit.
Sammelstellen müssen nicht kontrolliert werden, wenn sich über deren Abnehmer der Status sämtlicher Produzenten überprüfen lässt.
Branchenkodex
der Schweizer KäsebrancheEs gelten die Richtlinien der Schweizer Käsebranche gemäss Bestimmungen auf schweizerkaese.ch
Rezepturen und Spezifikationen
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort (Produktionsstandort).
Ausweisung des Nachhaltigkeitszuschlags auf der Milchgeldabrechnung
Gilt für Erst- und Zweitmilchkäufer. Die für den Zuschlag berechtigte Milchmenge ist in der Milchgeldabrechnungen auszuweisen. In Ausnahmefällen ist eine Jahresabrechnung möglich.
Kopien der Milchgeldabrechnungen.
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort (Produktionsstandort). Sie hat Zugang zu den TSM-Segmentierungsdaten.
Bestimmungen für die Produktekennzeichnung
Reglement zur Kennzeichnung mit «swissmilk green», Produkte müssen auf den Lieferscheinen, Rechnungen mit BNSM, Grüner Teppich «swissmilk green» oder SMG gekennzeichnet werden.
Sämtliche von der Kontrollstelle verlangten Unterlagen
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort (Produktionsstandort).
Jeder Verarbeiter verfügt nachweislich über ein aktuelles, auditiertes Nachhaltigkeitsmanagementsystem, eine -analyse, ein -bericht oder über einen anerkannten Nachhaltigkeits-Self-Check («nicht kritische Anforderung»).
Anforderung
Präzisierungen
Nachweis
Kontrolle
Nachaltigkeits-
managementsystemAnerkannte Systeme sind:
- Umweltmanagementsystem ISO 14001
- SBTi (Science Based Targets Initiative)
- EMAS (Eco Management and Audit Schemes; Europäische Kommission)
Auditbericht/Zertifikat
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert alle zwei Jahre vor Ort (Produktionsstandort).
Nachhaltigkeits-
analyse
Externe quantitative Bewertung, Ziele vorgegeben- Gemeinwohlökonomie
- SMART (Sustainability monitoring and assessment routine, FIBL & SFS)
- Energie Modell EnAW (Energie Agentur der Wirtschaft)
oder ein gleichwertiges System
Nachhaltigkeits-
bericht
Externe Beurteilung formell, nicht quantitativ- Sedex (Supplier Ethical Data Exchange) Sedex - Empowering Ethical Supply Chains
- GRI-Sustainability (Global Reporting Initiative)
- Ecovadis
Selbsteinschätzung
- Nachhaltigkeitscheck Bio Suisse
- SAFA (Sustainability Assessment of Food and Agriculture Systems)
- Allfällige von der Milchbranche neu erarbeitete Self-Checks zur Nachhaltigkeit
4. Sanktionen und Rekurse
4.1 Art der Sanktion
Die einzige Sanktionsmassnahme ist der Entzug des Zertifikats. Dem Erst- bzw. Zweitmilchkäufer wird somit die Berechtigung zur Vermarktung von BNSM-Milch entzogen, dem Verarbeiter die Kennzeichnungsberechtigung.
4.2 Zuständigkeit
Die Zertifizierungsstelle informiert den Erst- bzw. den Zweitmilchkäufer im Falle von Verstössen gegen die BNSM-Anforderungen bei der Zertifizierung über dessen Abweichungen. Sie entscheidet abschliessend über die Erteilung, die Erneuerung oder den Entzug von Zertifikaten. Sie kann nach eigenem Ermessen Rücksprache mit der BO Milch nehmen.
4.3 Ablauf und Sanktionsübersicht
Abweichungen zu den BNSM-Anforderungen werden nach der Kontrolle in der Checkliste festgehalten. Verstösse können auch von der Geschäftsstelle der BO Milch oder von Dritten über die BO-Milch-Geschäftsstelle an die Zertifizierungsstelle gemeldet werden. Solche Meldungen werden von der Zertifizierungsstelle verifiziert und gemäss dem Sanktionsverfahren für BNSM behandelt.
Nachweislich nicht erfüllte Anforderungen müssen dem betroffenen Betrieb durch die Zertifi-zierungsstelle schriftlich bekannt gegeben werden. Darin müssen die festgestellten Abweichungen, die zu treffenden Massnahmen sowie die Frist zur Behebung aufgeführt sein. Bei Abweichungen gegen kritische Anforderungen wird das Schreiben als Verwarnung bezeichnet (nur bei einer Re-Zertifizierung).
Je nach Anforderungsniveau sind die Fristen sowie das weitere Vorgehen bei nicht fristgerechter Behebung der Abweichungen unterschiedlich. Dies ist als Sanktionsübersicht in Tabelle 1 präzisiert.
Tabelle 1: Sanktionsübersicht
Anforderungs-
niveauFrist zur Behebung
Nachfrist (schriftlich)
Vorgehen
Kritisch
(Verwarnung)28 Tage ab
Versand des Schreibens.14 Tage
Die Zertifizierung erfolgt, nachdem die Massnahmen umgesetzt werden.
Besteht bereits eine Zertifizierung, wird nach Ablauf der Nachfrist das Zertifikat ent-
zogen.Nicht kritisch
Nach Ermessen der Zertifizierungsstelle, spätestens bis zum nächsten Audit.
Nach Ermessen der Zertifizie- rungsstelle, 1 bis 3 Monate
Die Zertifizierung erfolgt,
bevor die Massnahmen um-gesetzt werden.Nach Ablauf der Nachfrist wird die Abweichung als kritisch betrachtet.
Wird die Abweichung innerhalb der schriftlich gewährten Nachfrist nicht behoben, wird die Organisation bzw. das Unternehmen schriftlich über die Aufhebung oder die Nichterteilung der Zertifizierung für bis zu 12 Monate (kritische Anforderungen) oder die Verschärfung der Sanktion (nicht kritische Anforderung) informiert. Die Zertifizierungsstelle stellt der BO-Milch-Geschäftsstelle eine Kopie sämtlicher Schreiben an Organisationen und Unternehmen zu, die kritische Verstösse betreffen. Alle Aufwendungen, die der Zertifizierungsstelle bei der Behandlung von Verstössen entstehen, werden dem Verursacher nach Aufwand belastet.
Die Geschäftsstelle der BO Milch entzieht der Organisation oder dem Unternehmen nach dem Entzug des Zertifikats die Vermarktungs- bzw. die Kennzeichnungsberechtigung von BNSM.
Wird die Berechtigung unbefristet entzogen, kann sie wieder erteilt werden, sobald die Zertifizierungsstelle die BO Milch über eine Re-Zertifizierung informiert hat.
Bei einem erneuten Zertifikatsentzug aus demselben Grund innert 3 Jahren kann die BO Milch der Organisation bzw. dem Unternehmen die Berechtigung für mindestens 12 Monate entziehen. Den Entscheid trifft die Sanktionskommission. Um die Berechtigung erneut zu erhalten, braucht es eine vollständige Kontrolle (Zertifizierung).
Die Sanktionskommission entscheidet, ob dem Vorstand die Namen der sanktionierten Akteure bekannt gegeben werden.
4.4 Absichtliche Täuschung
Bei einer nachgewiesenen absichtlichen Täuschung wird dem Erst- bzw. dem Zweitmilchkäufer die Berechtigung zur Vermarktung von BNSM-Milch fristlos entzogen, die Verarbeiter verlieren die Kennzeichnungsberechtigung mit sofortiger Wirkung. Vorbehalten bleiben Konventionalstrafen und Rückforderungen, deren Umfang von der Sanktionskommission festgelegt wird.
4.5 Rekurs
Das Rekurswesen gilt für alle Fälle, die den Entzug (bei bereits zertifizierten Betrieben) oder den Nichterhalt des Zertifikates (bei erstmaliger Zertifizierung) beinhalten. Diese Fälle laufen ausschliesslich über das Rekurswesen der Zertifizierungsstelle.
Die Zertifizierungsstelle informiert die Geschäftsstelle der BO Milch über laufende Rekursfälle. Gegen die Entscheide der Zertifizierungsstelle kann innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich und begründet bei der Zertifizierungsstelle Rekurs eingereicht werden. Rekursinstanz ist die Rekurskommission der Zertifizierungsstelle. Der Rekurrent wird über diese Bestimmungen sowie die Fristen und die Zusammensetzung der Rekurskommission informiert.
Rekurse haben auf die verhängte Sanktion aufschiebende Wirkung.
Der Erst- bzw. Zweitmilchkäufer und der Verarbeiter können gegen Entscheide in Zusammenhang mit dem BNSM bei der Sanktionskommission der BO Milch Rekurs einreichen. Die Rekursgebühr von CHF 200.– netto muss bei der Einreichung bezahlt werden. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Gebühr zurückerstattet.
5. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde vom Vorstand der BO Milch am 21. Dezember 2023 genehmigt und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Präsident: Der Geschäftsführer:
Peter Hegglin Stefan Kohler