- Statuten
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Statuten
Version: 27. April 2017
Name, Sitz
Artikel 1 Name, Zweck
1 Unter dem Namen "Branchenorganisation Milch (BO Milch)" resp. „Interprofession du lait (IP Lait)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz und Gerichtsstand am Domizil der Geschäftsstelle.
Zweck
Artikel 2 Zweck
1 Die Branchenorganisation Milch bezweckt die Stärkung der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder aus der Schweizer Milchwirtschaft durch Erhalt und Förderung der Wertschöpfung und der Marktanteile in den in-und ausländischen Märkten.
2 Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Gewährung der Rechts- und Vertragssicherheit zwischen den Akteuren der Branchenorganisation
- Ergreifen von geeigneten Instrumenten zur bedarfsgerechten Versorgung des Milchmarktes sowie zum Erhalt und zur Förderung von Wertschöpfung unter Berücksichtigung der realen Absatzmöglichkeiten
- Ergreifen von Instrumenten zur Gewährleistung der Markttransparenz über die produzierten verarbeiteten Milchmengen
- Ergreifen von Massnahmen zur Förderung des Absatzes von Schweizer Milch
- Festlegen von Qualitätskriterien und Durchsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung
3 Die "BO Milch" ist eine Branchenorganisation im Sinne von Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LWG).
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitglieder
1 Als Mitglieder des Vereins werden juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften aufgenommen, die in folgenden Bereichen der Milchbranche direkt oder indirekt tätig sind:
- Milchproduktion (inkl. Vermittler zwischen Produzenten und Verarbeitung)
- Milchindustrie
- Gewerbliche Käser
- Detailhandel
2 Die Mitglieder teilen sich in folgende zwei Interessengruppierungen auf:
- "Produktion": Milchproduzenten inkl. Vermittler zwischen Produzenten und Verarbeitung
- "Verarbeitung und Handel": Milchindustrie, gewerbliche Käser und Detailhandel
3 Innerhalb beider Gruppierungen sind mindestens drei Viertel der Mitglieder direkt in der Milchproduktion bzw. -verarbeitung oder im Detailhandel tätig.
4 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5 Abgewiesenen steht das Rekursrecht an die Delegiertenversammlung zu.
Verlust der Mitgliedschaft
Artikel 4 Austritt
1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Rechnungsjahres unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
b) bei Auflösung des Vereins
c) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften bei Verlust von deren Rechtspersönlichkeit.Artikel 5 Ausschluss
1 Der Vorstand kann Mitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
2 Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert dreissig Tagen ab dem Datum der Zustellung ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung zu.
3 Bis zum Entscheid der Delegiertenversammlung sind die ausgeschlossenen Mitglieder in der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte eingestellt.
Anspruch von ausscheidenden Mitgliedern
Artikel 6 Austrittsleistung
1 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Organisation
Artikel 7 Organe
1 Organe des Vereins sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
- die Kommissionen
- die Revisionsstelle
Delegiertenversammlung
Artikel 8 Einberufung
1 Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt.
3 Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, auf Antrag einer Interessengruppierung oder wenn es ein Fünftel aller Mitglieder verlangt, einberufen.
Artikel 9 Frist zur Einberufung
1 Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt mindestens zwanzig Tage vorher durch einfachen Brief an die Mitglieder. In der Einladung sind die Traktanden anzugeben.
2 Bei Abänderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.
3 Mitglieder, welche an der Delegiertenversammlung Anträge stellen wollen, haben diese bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Delegiertenversammlung ist über die eingegangenen Anträge rechtzeitig zu informieren.
Artikel 10 Vorsitz
1 Der Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der Vereinspräsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident.
2 Die beiden Interessengruppierungen stellen aus ihren Vorstandsmitgliedern je einen Vizepräsident.
Artikel 11 Befugnisse
1 Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
- Änderung der Statuten
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
- Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung inkl. Revisionsbericht und des Budgets
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsstelle
- Erlass von Geschäfts- und Organisationsreglementen
- Grundsatzentscheide bezüglich der zu treffenden Massnahmen und der Wahl der Instrumente
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Rekursentscheide zu Vorstandsbeschlüssen über die Verweigerung der Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
I. Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
Artikel 12 Zusammensetzung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus je 43 Stimmrechten der beiden Interessengruppierungen "Produktion" sowie "Verarbeitung und Handel".
2 Die Delegiertenversammlung setzt sich gemäss folgenden Vorgaben zusammen:
- Interessengruppierung "Produktion": Insgesamt 43 Stimmrechte, davon stehen den Schweizer Milchproduzenten (SMP) 2 Stimmrechte zu. 36 Stimmrechte werden nach Art. 13 an im Markt tätige Produzentenorganisationen zugeteilt. 5 Stimmrechte sind frei zuteilbar an im Markt tätige Produzentenorganisationen, die nach Art. 13 keine Stimmrechte erhalten, wobei je Organisation höchstens 1 Stimmrecht zugeteilt werden darf.
- Interessengruppierung "Verarbeitung und Handel": Insgesamt 43 Stimmrechte, 22 Stimmrechte stehen der Milchindustrie zu, davon hat die Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI) 2 Stimmrechte. 17 Stimmrechte werden nach Art. 13 an im Markt tätige Unternehmungen der Milchindustrie zugeteilt. 3 Stimmrechte sind frei zuteilbar an im Markt tätige Unternehmen der Milchindustrie, die nach Art. 13 keine Stimmrechte erhalten, wobei je Unternehmen höchstens 1 Stimmrecht zugeteilt werden darf. Dem Käsereigewerbe stehen 11 Stimmrechte zu, davon hat die Fromarte 2 Stimmrechte. Die restlichen 9 Stimmrechte sind unter Koordination von Fromarte frei auf im Markt tätige Vertreter des Käsereige-werbes zuteilbar. Der Detailhandel hat 10 Stimmrechte, wobei bei der Verteilung der Stimmrechte auf die einzelnen Unternehmen des Detailhandels die Marktanteile bei der Milch/Milchprodukten zu berücksichtigen sind.
3 Den nationalen Dachorganisationen eingeräumte aber nicht genutzte Stimmrechte können auf Mitglieder innerhalb der jeweiligen Interessengruppe nach Art. 13 verteilt werden.
4 Mitglieder, welche Anspruch auf die Entsendung von Delegierten haben, wählen diese selbst und teilen deren Namen sowie allfällige Mutationen der Geschäftsstelle mit.
5 Auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und der unterschiedlichen Ausrichtungen der Organisationen der Produzenten bzw. der Milchverarbeiter ist Rücksicht zu nehmen.
Artikel 13 Verteilschlüssel, Beschränkungen, Vertretung
1 Die Verteilung der freien Delegiertensitze erfolgt nach dem Anteil der produzierten/vermarkteten bzw. angenommenen Vollmilchmenge an der in der jeweiligen Interessengruppe gesamthaft vereinten Milchmenge. Massgeblich ist die produzierte/vermarktete bzw. angenommene Vollmilchmenge des vorangegangenen Kalenderjahres.
2 Die für die Mitglieder der jeweiligen Interessengruppierung berechneten Delegiertenstimmen werden auf-oder abgerundet. Es werden nur ganze Stimmrechte an Mitglieder zugeteilt.
3 Für die Produzentenorganisationen in der Interessengruppierung "Produktion" ist die Anzahl der Delegier-tenstimmen pro Mitglied auf 4 beschränkt. Für die Milchindustrie und den Detailhandel in der Interessengruppierung "Verarbeitung und Handel" ist die Anzahl der Delegiertenstimmen pro Mitglied auf 5 beschränkt.
4 Können die Stimmrechte innerhalb einer Interessengruppe nicht vollständig auf Mitglieder zugeteilt werden, können die übrig bleibenden Stimmrechte innerhalb der Interessengruppierung frei auf Mitglieder verteilt werden.
5 Auf der Produzentenseite kann jeder Delegierte insgesamt maximal 4 Stimmrechte, auf der Seite der Verarbeiter und des Handels insgesamt maximal 5 Stimmrechte ausüben. Für jede Vertretung muss der Delegierte eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Artikel 14 Abstimmungsmodus
1 Die Beschlussfassungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Stimmabgabe verlangt wird.
2 Wo die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind für Beschlüsse eine Dreiviertelmehrheit in beiden Interessengruppierungen notwendig. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
3 Das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet bei der Verabschiedung des Jahresberichtes. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Vorstand
Artikel 15 Mitglieder
1 i Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten (ohne Stimmrecht) und je 10 stimmberechtigte Vertretern der beiden Interessengruppierungen Produktion sowie Verarbeitung und Handel.
2 Der Vorstand setzt sich gemäss folgenden Vorgaben zusammen:
a. Interessengruppierung "Produktion": 10 Sitze, davon stehen 3 Sitze den Schweizer Milchproduzenten (SMP) zu. Die übrigen Sitze stehen im Milchmarkt tätigen Organisationen der Produzenten zu.
b. Interessengruppierung "Verarbeitung und Handel": 10 Sitze. 5 Sitze stehen der Milchindustrie zu, davon hat die Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI) 1 Sitz. 3 Sitze stehen dem Käsereigewer-be zu, davon hat die Fromarte 1 Sitz. 2 Sitze stehen dem Detailhandel zu.
3 Für die beiden Interessengruppierungen "Produktion" und "Verarbeitung und Handel" werden maximal je 4 stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt. Diese vertreten die ordentlichen Mitglieder bei deren Abwesenheit.
4 Pro Mitglied der Branchenorganisation kann höchstens 1 Vertreter (inkl. Stellvertreter) im Vorstand Einsitz nehmen.
5 Auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und der unterschiedlichen Ausrichtungen der Organisationen der Produzenten bzw. der Milchverarbeiter ist bei der Besetzung der Vorstandssitze Rücksicht zu nehmen.
Artikel 16 Beschlussfassung
1 Für Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit in beiden Interessengruppierungen not-
wendig. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Artikel 17 Amtsdauer
1 Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Nach Ablauf von vier Jahren findet jeweils eine Gesamterneuerung statt.
3 Die bisherigen Mitglieder sind wieder wählbar.
4 Die Altersgrenze für die Mandatsträger liegt beim Pensionsalter.
Artikel 18 Aufgaben und Kompetenzen
1 In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
- Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste
- die Wahl der Geschäftsführung
- Wahl der Vizepräsidenten
- Einsatz von Kommissionen und Wahl der Kommissionsmitglieder
- Erstellen des Budgets
- die Vorlage des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung an die Delegiertenversammlung
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über sämtliche Geschäfte, die nicht einem anderen Gremium, insbesondere der Delegiertenversammlung, vorbehalten sind
Artikel 19 Einberufung
1 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen oder wenn dies mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder verlangen.
Artikel 20 Zeichnungsberechtigung
1 Namens des Vereins führen der Präsident oder weitere vom Vorstand bezeichnete Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien unter sich oder mit einem Vertreter der Geschäftsführung rechtsverbindliche Unterschrift.
Kommissionen
Artikel 21 Zusammensetzung, Bestellung
1 Die Kommissionen setzen sich paritätisch aus Mitgliedern der beiden Interessengruppierungen gemäss Artikel 3 Abs. 2 zusammen. Bei Bedarf werden diese durch Fachspezialisten ergänzt.
2 Der Vorstand bestellt die notwendigen ständigen Kommissionen und wählt die Kommissionsmitglieder.
Artikel 22 Aufgaben
1 Die ständigen Kommissionen erledigen ihre Aufgaben gemäss separatem Organisationsreglement.
2 Die ständigen Kommissionen unterbreiten dem Vorstand Vorschläge und haben gegenüber diesem Antragsrecht.
Geschäftsführung
Artikel 23 Aufgaben
1 Die Geschäftsstelle übernimmt die operative Führung des Vereins auf Basis des Geschäfts- und Organisati-onsreglementes.
2 Die Geschäftsführung hat durch eine neutrale Person zu erfolgen.
3 Sie hat an den Delegiertenversammlungen und an den Sitzungen des Vorstandes beratende Stimme.
Revisionsstelle
Artikel 24 Aufgaben
1 Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt jeweils zwei Jahre. Für die Zulassungsvoraussetzungen und die Aufgaben der Revisionsstelle sind die gesetzlichen Vorschriften massgebend.
2 Sind die Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 ZGB gegeben, muss der Verein seine Jahresrechnung durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen oder einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich prüfen lassen.
3 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, muss der Verein seine Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt gemäss den Bestimmungen von Art. 729 ff. OR prüfen lassen.
4 Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Ihr ist jede gewünschte Auskunft zu geben. Sie wahrt dabei die Geschäftsgeheimnisse. Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz oder Statuten fest, so teilt sie dies schriftlich dem Vorstand mit.
Mittelbeschaffung, Haftung
Artikel 25 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten
Artikel 26 übrige Mittelbeschaffung
1 Weitere Einnahmenquellen sind:
- Abgeltungen aus Leistungsaufträgen
- Zuwendungen öffentlicher Mittel und anderer Beiträge
- Honorare
- Gebühren
Artikel 27 Finanzierungsreglement
1 Die Finanzierung wird in einem von der Delegiertenversammlung genehmigten Reglement festgehalten.
Artikel 28 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung
oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Rechnungswesen
Artikel 29 Jahresrechnung
1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das 1. Geschäftsjahr dauert vom 29.6.2009 bis 31. Dezember 2009.
2 Die Jahresrechnung ist mit einem Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins und mit dem schriftlichen und begründeten Antrag der Revisionsstelle der Delegiertenversammlung vorzulegen.
3 Die Unterlagen sind den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung für die Delegiertenversammlung zuzustellen.
Schlussbestimmungen
Artikel 30 Bekanntmachungen
1 Die Einberufung zur Delegiertenversammlung und die Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen durch einfachen Brief an die der Geschäftsstelle bekannt gegebenen Adressen.
Artikel 31 Vereinsauflösung
1 Die Liquidation wird durch den Vorstand geleitet. Die Delegiertenversammlung entscheidet über eine Verwendung des Vereinsvermögens. Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Anteile am Vereinsvermögen besteht nicht.
Artikel 32 Inkrafttreten und Gültigkeit
1 Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 29.6.2009 genehmigt und treten sofort in Kraft.
2 Die deutsche Version ist verbindlich.