Reglement zur Nutzung der Kennzeichnung

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Reglement zur Nutzung der Kennzeichnung

Trägerschaft

Die BO Milch ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 733691 (nachfolgend „Marke“ genannt).

Zuständigkeit | Information

Anfragen für eine Lizenzvergabe zur Nutzung der Marke auf Endprodukten werden von der Geschäftsstelle anhand der in diesen Richtlinien, dem Reglement zum „Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch“ (BNSM) und den mitgeltenden Unterlagen und Dokumenten gemäss Ziffer 1.4 des Reglements BNSM aufgelisteten Kriterien geprüft. Nicht geprüft wird die Nutzung der Marke zur Kommunikation von ausgezeichneten Endprodukten und für die Basiskommunikation.

Der Entscheid über die Lizenzvergabe wird von einem Ausschuss gefällt, bestehend aus dem Geschäftsführer BO Milch und dem Projektverantwortlichen BNSM. Der Lizenznehmer wird schriftlich über den Entscheid informiert. Die Vergabe der Lizenzverträge und die Führung der Individualmarke fallen in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der BOM Geschäftsstelle. Die strategische Markenführung ist Sache des Vorstandes. Der Vorstand der BO Milch wird regelmässig über den aktuellen Stand informiert (in der Regel durch ein Quartalsreporting).

Nutzungsberechtigung

Lizenzvertrag

Das Nutzungsrecht an der Marke wird dem Berechtigen in einem schriftlichen Lizenzvertrag erteilt. Das Lizenzrecht ist nicht exklusiv. Mit dessen Unterzeichnung anerkennt der Lizenznehmer nebst dem vorliegenden Reglement auch das „Reglement zum Branchenstandard Nachhaltige Milch“, die „Weisungen und Sanktionen Erstmilchkäufer, Milchhandel und Verarbeiter“ sowie allfällige markenspezifische Ausführungsbeschlüsse der BO Milch als für ihn verbindlich.

 

Mögliche Lizenznehmer

Möglicher Lizenznehmer ist jeder Hersteller und Händler von Lebensmitteln, welcher die Anforderungen an die Wort-Bild-Marke gemäss den Vorgaben dieses Reglements sowie der weiteren Quellen gemäss Ziffer 1.4 des Reglements BNSM erfüllt.

Anforderungen an die Produkte

Der Lizenznehmer darf die Marke ausschliesslich für Produkte einsetzen,

  • welche als Endprodukt die Vorgaben der Swissness-Gesetzgebung sowie des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch erfüllen sowie
  • welche ausschliesslich Milch und Milchprodukte als Zutaten einsetzen, welche die Vorgaben der Swissness-Gesetzgebung (inkl. bewilligter Qualitätsausnahmen) sowie des Branchenstandards Nachhaltige Schweizer Milch erfüllen sowie
  • bei denen die Auszeichnung mit „swissmilk green“ nicht zu einer Konsumententäuschung führt.

Die Kennzeichnung darf von zugelassenen Lizenznehmern in der Übergangszeit auch für Milchprodukte genutzt werden, die vor dem 1. September 2019 aus Milch hergestellt worden sind, für welche die Einhaltung der Bestimmungen gemäss diesem Reglement noch nicht nachgewiesen werden kann.

Über das Kriterium der Täuschung gemäss Absatz 3.3 Lemma 3 entscheidet eine vom Vorstand bestimmte Kommission. Insbesondere Produkte, bei denen Milchbestandteile durch andere Produkte ersetzt werden, sind der Kommission vorzulegen.

 

Anforderungen an die Verarbeiter und den Handel

Der Lizenznehmer muss die im Reglement BNSM sowie die in diesem Kennzeichnungsreglement genannten Anforderungen erfüllen (u.a. nachweisen, dass für die von ihm verarbeitete Milch die allgemeinverbindlich erklärten Marketingabgaben vollumfänglich einbezahlt werden).

Käseaffineure, Käsehändler und Käseabpackbetriebe stellen sicher, dass sie die BNSM-Käse bei einem zertifizierten Käsehersteller beziehen. Die Affinage der Käse muss in der Schweiz
erfolgen und die Vorgaben des Branchenkodex der Schweizer Käsebranche sind einzuhalten. Bei einer Abpackung im Ausland muss dies der Geschäftsstelle der BO Milch gemeldet werden.

Handelsorganisationen und Verarbeiter der 2. Stufe, welche die Marke selbständig einsetzen wollen, stellen sicher, dass sie die BNSM-Milchprodukte bei einem zertifizierten Hersteller beziehen.

Das Lizenzrecht wird den Benutzungsberechtigten aufgrund ihrer eigenen Befähigung und Kompetenzen erteilt; sie können ihre Nutzungsrechte an der Marke in keiner Form an Dritte übertragen.

 

Nachhaltigkeitszuschlag

Gestützt auf das Reglement „Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch“ muss für sämtliche Molkereimilch des A-Segments ein auf der Milchgeldabrechnung auszuweisender Nachhaltigkeitszuschlag gemäss Anhang 5 des Reglements BNSM bezahlt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf die Marke auf sämtlichen Produkten des Verarbeiters, welche den BNSM-Standard erfüllen, verwendet werden.

Käsehersteller, welche Käse aus silofreier Milch herstellen, dürfen für diese Käseprodukte die Kennzeichnung nutzen.

Milchverarbeiter, welche Produkte aus Milch aus dem B-Segment herstellen, dürfen für diese Produkte die Kennzeichnung nutzen, ohne dass der Nachhaltigkeitszuschlag auf der B-Milch ausgewiesen werden muss.

Milchverarbeiter, welche Produkte aus Milch aus dem C-Segment herstellen, dürfen für diese Produkte die Kennzeichnung nicht nutzen.

 

Kontrolle | Sanktionen | Identitätsprinzip

Die Lizenznehmer werden alle zwei Jahre vor Ort kontrolliert. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle Auskünfte über die Warenflüsse zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, welche zur Kontrolle des vertragskonformen Markengebrauchs zweckdienlich sind.

Im Falle einer Widerhandlung gegen die vertraglichen Bestimmungen ist der Lizenznehmer durch die Geschäftsstelle der BO Milch zu verwarnen und aufzufordern, binnen einer fallspezifisch zu bestimmenden Frist den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ansonsten wird dem betreffenden Lizenznehmer und/oder Produkt durch die Geschäftsstelle der BO Milch die Nutzungsberechtigung entzogen.

 

Gebühren | Lizenzgebühren

Mit Abschluss des Vertrages leistet der Lizenznehmer einen einmaligen Beitrag von pauschal
Fr. 200.– an die Administrationskosten.

 

Corporate Identity | Corporate Design | Verpackungsfreigaben

Die Lizenznehmer verpflichten sich, die lizenzierte Marke in unveränderter Form einzusetzen und die in separaten Richtlinien definierten CI/CD-Vorgaben für die Anwendung der Wortbildmarke einzuhalten. Diese Richtlinien werden durch den Vorstand der BO Milch verabschiedet.

 

Genehmigung und Inkraftsetzung

Dieses Reglement wurde am 10. Juli 2019 vom Vorstand der BO Milch verabschiedet, basierend auf dem Beschluss des Delegiertenversammlung BO Milch vom 2. Mai 2019. Sie treten am
1. September 2019 in Kraft.

 

Der Präsident:                                                      Der Geschäftsführer:

Peter Hegglin                                                       Stefan Kohler

Liste anerkannter Zertifizierungsstellen

Liste_Zertifizierungsstellen_V1.pdf

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